1. Allgemeines

 

Rz. 51

Das Testament ist ein höchstpersönlicher, einseitiger und widerrufbarer Akt; es darf nicht von einem Vertreter errichtet oder vom Gutdünken eines Dritten abhängig gemacht werden (Art. 2179, 2182 Abs. 1 CC – acto pessoal). Allerdings kann der Testator einem Dritten die Teilung des Nachlasses oder eines Vermächtnisses dann anvertrauen, wenn eine Personenmehrheit (generalidade de pessoas) begünstigt wird, sowie die Auswahl aus mehreren vom Erblasser benannten Vermächtnisnehmern (Art. 2182 Abs. 2 CC). Nichtig ist die Bestimmung, mittels derer auf die einem anderen im Geheimen erteilten Weisungen oder Empfehlungen sowie auf nicht öffentliche Urkunden Bezug genommen wird, welche nicht vom Erblasser gleichzeitig mit dem Testament oder früher geschrieben und unterschrieben worden sind (Art. 2184 CC). Ebenfalls nichtig ist die Verfügung zugunsten einer unbestimmten, nicht bestimmbaren Person (Art. 2185 CC).

 

Rz. 52

Für das öffentliche Testament (testamento público) fordert Art. 42 des Notariatsgesetzbuches, dass ausschließlich die portugiesische Sprache verwendet wird.[40] In der Form des verschlossenen Testaments (testamento cerrado) wie auch des Internationalen Testaments kann sich der Erblasser jeder anderen Sprache bedienen.

[40] Da es sich hierbei um kein materiell-rechtliches, sondern ein verfahrensrechtliches Erfordernis handelt, greift es bei Beurkundung durch einen deutschen Notar – der nicht dem portugiesischen Beurkundungsrecht unterliegt – nicht ein.

2. Testierfähigkeit und Erbfähigkeit

 

Rz. 53

Testierfähig sind grundsätzlich volljährige Personen. Ausdrücklich geregelt ist die allgemeine Testierunfähigkeit: Die Testierfähigkeit ist nicht gegeben bei nicht Minderjährigen (d.h. vor vollendetem 18. Lebensjahr, vgl. Art. 122 CC) sowie bei wegen geistiger Anomalien in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen (Art. 2189 i.V.m. Art. 138 f. CC).

 

Rz. 54

Gegenüber der gesetzlichen Erbfolge ist die Erbfähigkeit für die testamentarische Erbfolge nach Art. 2033 Abs. 2 CC erweitert: Erbfähig sind danach auch die noch nicht empfangenen nascituri, die Abkömmling einer bestimmten Person sein werden und im Zeitpunkt des Erbfalls leben. Des Weiteren sind für die testamentarische Erbfolge auch juristische Personen und Gesellschaften erbfähig.[41]

 

Rz. 55

Eine Besonderheit stellt insoweit die Regelung des Art. 2224 CC dar. Danach sind auch Verfügungen zugunsten der Seele des Erblassers zulässig (disposições a favor da alma) – allerdings nur, wenn sich die hierdurch auf den Erben oder Vermächtnisnehmer zukommende Belastung anhand der vom Erblasser hierfür bestimmten Vermögensgegenstände oder anderswie quantifizieren lässt. Diese Form der Verfügung wird als eine solche immateriellen Charakters (carácter não patrimonial) verstanden.[42] Die Sondernorm über die "Erbfähigkeit der Seele des Erblassers" findet sich im Übrigen als erste Norm des Abschnitts "Allgemeine Bestimmungen" im Kapitel über den zulässigen Inhalt des Testaments, was den Stellenwert dieser Verfügungsbefugnis wie auch die Beachtlichkeit des Erblasserwillens[43] unterstreicht.

[41] Beide genannten Erweiterungen der Erbfähigkeit gelten im Übrigen ausdrücklich auch für die erbvertragliche Erbfolge (siehe dazu Rdn 76 f.).
[42] Capelo de Sousa, I S. 167.
[43] Capelo de Sousa, I S. 203.

3. Testamentsformen – Unzulässigkeit des eigenhändigen Testaments

a) Allgemeines

 

Rz. 56

Abweichend von anderen romanischen Rechten erkennt der portugiesische Código Civil das eigenhändige Testament (testamento ológrafo) grundsätzlich nicht als wirksame letztwillige Verfügung an. Das testamento ológrafo, d.h. das holographische Testament, das vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist, findet lediglich in der Form des verschlossenen, auch mystisch genannten, Testaments (testamento cerrado, Art. 2206 CC) Anwendung (siehe Rdn 58 ff.).[44] Der Erblasser kann außerdem in der Form des öffentlichen Testaments (testamento público, Art. 2205 CC) wirksam testieren.

 

Rz. 57

Daneben kennt das portugiesische Recht Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen oder Ausnahmesituationen wie beispielsweise für den Erblasser, der sich in Todesgefahr befindet. Vorgesehen sind insoweit folgende besondere Testamentsformen:[45] das öffentliche bzw. verschlossene Militärtestament (testamento militar público, Art. 2211 CC; bzw. testamento militar cerrado, Art. 2212 CC),[46] das Seetestament (testamento marítimo, Art. 2214–2118 CC),[47] das Lufttestament (Art. 2219 CC)[48] sowie das Katastrophentestament (Art. 2220 CC).[49] Bei diesen Sonderformen handelt es sich um vorläufige Testamente, deren Geltung zwei Monate nach Wegfall des Grundes, der den Testator an der Errichtung eines Testaments nach den allgemeinen Regeln hindert, endet.

[44] Klarstellung gegenüber dem Länderbericht Portugal, Rn 45, in: Süß/Haas (Hrsg.), Erbrecht in Europa, 1. Aufl. 2004.
[45] Vgl. Rau, ZVglRWiss 80 (1981), 249 mit entsprechendem Hinweis.
[46] Art. 2210 CC, gilt für Soldaten und diesen gleichgestellte Personen (d.h. Zivilisten im Dienst des Militärs, vgl. Valada, S. 8).
[47] Dazu etwa Valada, S. 10 f.
[48] Mit Verweis auf Seetestament,...

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