Rz. 69

Die Existenz der Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Vertretungsbefugnisse können grundsätzlich nur durch einen aktuellen Handelsregisterauszug in Form der "Certidão permanente" nachgewiesen werden. Nur hieraus ergibt sich, ob die Gesellschaft definitiv eingetragen worden ist. Ausnahmsweise kann auch das Original des Gesellschafterbeschlussbuches als Nachweis für einen aktuellen, noch nicht im Register eingetragenen Beschluss dienen (z.B. Ernennung eines Geschäftsführers).

 

Rz. 70

Der Mindestinhalt eines Handelsregisterauszuges bezieht sich auf den Namen der Gesellschaft, die Matrikelnummer sowie alle eintragungspflichtigen Tatsachen in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag, wie Sitz, Kapital, Anteile, Gesellschafter und Geschäftsführer.

 

Rz. 71

Bis zur Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister dient die beglaubigte Kopie der "escritura" als Notarbescheinigung für die Gründung der Gesellschaft. Ansonsten ist eine Notarbescheinigung über die Existenz der Gesellschaft unbekannt.

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