Rz. 34

Der Gesellschaftsvertrag wird vor einem portugiesischen Notar beurkundet oder bei einem Rechtsanwalt, Rechtsbesorger, CFE oder Handelsregister beglaubigt. Angesichts der relativ niedrigen Gebühren und wegen Vermeidung von übersetzungsbedingten Ungenauigkeiten stellt sich die Frage einer Auslandsbeurkundung nicht. Auch wenn sie im Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, sollte von ihr Abstand genommen werden, da die "escritura" im Handelsregister registriert werden muss.[72]

 

Rz. 35

Bei der Beurkundung können sich die Gesellschafter vertreten lassen. Die Vertretung erfolgt aufgrund einer speziellen Katalogvollmacht. Eine Generalvollmacht wird nicht anerkannt. Die Gründungsvollmacht bedarf der Beurkundung und Überbeglaubigung mit der Apostille.

[72] Die Notariate waren bis 2004 ausschließlich staatlich mit der Folge, dass von der Generaldirektion für Notariat und Register zwecks Vereinheitlichung von Beurkundungen strenge Vorgaben gemacht wurden. Bei einer ausländischen Beurkundung muss damit gerechnet werden, dass das Handelsregister die Eintragung z.B. deshalb ablehnt, weil die Gesellschafter ohne Steuernummern aufgeführt wurden.

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