Rz. 132

Ist eine inländische Gesellschaft Gesellschafterin, wird bei ihr der ausgeschüttete Gewinn zu 100 % von der Besteuerung ausgenommen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die inländische Gesellschaft ein Jahr lang eine Beteiligung i.H.v. mindestens 10 % hält. Sind die Voraussetzungen der sog. tax-exemption nicht erfüllt, wird die Hälfte des ausgeschütteten Gewinns mit dem normalen Körperschaftsteuersatz besteuert. Wenn der inländische Gesellschafter eine natürliche und damit einkommensteuerpflichtige[192] Person ist, wird die Hälfte des ausgeschütteten Gewinns mit dem normalen Einkommensteuersatz i.H.v. 14,5 % bis 48 % besteuert.

 

Rz. 133

Erhält eine ausländische Gesellschaft ausgeschüttete Gewinne, so ist zu prüfen, ob bei der Beteiligung die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie[193] vorliegen. Ist dies der Fall, werden die Ausschüttungen von einer Besteuerung an der Quelle ausgenommen. Andernfalls steht Portugal ein Quellenbesteuerungsrecht i.H.v. 25 % zu, wobei dieser Steuersatz bei Vorliegen eines DBA reduziert wird. Werden Dividenden oder sonstige Ausschüttungen an eine in Deutschland sitzende Gesellschaft gezahlt, beträgt der Steuersatz an der Quelle 15 %.

 

Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich im Downloadbereich.

[192] Rechtsgrundlage der Einkommensteuer ist der Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares – CIRS, vgl. GD 442-A/88 v. 30.11.1988 i.d.F. des Gesetzes Nr. 75-B/2020 v. 31.12.2020. Ausführliche Darstellung des Einkommensteuerrechts Stieb, in: Mennel/Förster, Portugal, Rn 21–205.
[193] Richtlinie 2003/123/EG v. 22.12.2003 zur Änderung der Ratsrichtlinie 902/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten.

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