Rz. 100

Das portugiesische Lebenspartnerschaftsgesetz schafft keine grundlegend neuen Rechtspositionen, vielmehr fasst es im Wesentlichen schon bestehende Rechte in einem Gesetz zusammen.[97] Auffällig ist dabei, dass die privatrechtlichen Wirkungen des portugiesischen Sondergesetzes – gerade etwa im Vergleich zu den Lebenspartnerschaftsgesetzen der historischen spanischen Comunidades Autónomas, die recht vollständige Gesetze haben – eher begrenzt sind. Bedeutender sind indes die Wirkungen im öffentlich-rechtlichen Bereich: Es finden sich Gleichstellungen mit Eheleuten bei der (Einkommen-)steuer (Art. 3 lit. d Gesetz Nr. 7/2001) oder bei Begünstigungen hinsichtlich Urlaub, Feiertagen und Fehlzeiten im Arbeits- und Beamtenrecht. So haben die Partner, wenn sie bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, wie Eheleute Anspruch auf gemeinsame Ferienzeit (Art. 3 lit. b Gesetz Nr. 7/2001). Zudem sieht das portugiesische Gesetz im Fall von Invalidität oder Tod aufgrund eines Arbeitsunfalls oder berufsbedingter Krankheit einen Anspruch auf Rentenzahlungen vor (Art. 3 lit. e und f Gesetz Nr. 7/2001 i.d.F. des G 23/2010). Gerade mit Blick auf mögliche zivilrechtliche Ansprüche gilt jedoch: Das Lebenspartnerschaftsgesetz gewährt den Partnern zwar soziale Anerkennung, doch wenig einklagbare Rechte.[98]

 

Rz. 101

Verwandtschaftliche Beziehungen gegenüber Dritten werden durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht begründet.[99]

[97] Pereira Coelho/Oliveira, Curso de Direito da Familia, Vol. I, S. 109.
[98] Wie es González Beilfuß, Länderbericht Spanien und Portugal, in: Scherpe/Yassari, Die Rechtsstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften, S. 259 ausdrücklich für einige der spanischen Gesetze – außerhalb der historischen Cominidades – sagt und insoweit zutreffend von Pamphlet- oder Postergesetzen spricht.
[99] Pereira Coelho/de Oliveira, Curso de Direito da Familia, Vol. I, S. 107 f.; siehe auch González Beilfuß, Länderbericht Spanien und Portugal, in: Scherpe/Yassari, Die Rechtsstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften, S. 260.

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