Rz. 107

Nach der Novellierung des Gesetzes über Notariatsrecht können Notare seit März 2009 Erbscheine erteilen, wenn der Erbenkreis unbestritten ist. Das heißt, Nachlassangelegenheiten können beim Gericht oder beim Notar erledigt werden. Ein Notar-Erbschein wird rechtskräftig, sobald der Erbschein von dem Notar in das von der Landesnotarkammer geführte amtliche elektronische Register eingetragen wird (Art. 95j Notarrecht).

 

Rz. 108

Der Notar erteilt einen Erbschein nach der testamentarischen (ausgenommen sind die besonderen Testamentsarten) oder gesetzlichen Erbfolge in der Form einer notariellen Urkunde (Art. 95a Notarrecht). Vor Erteilung des Erbscheins errichtet der Notar ein Erbprotokoll mit allen Personen, die zum gesetzlichen oder testamentarischen Erbenkreis gehören und zugunsten derer der Erblasser die Vindikationsvermächtnisse angeordnet hat (Art. 95b Notarrecht). Ein Erbschein kann von einem Notar nicht erteilt werden, wenn der Erblasser vor dem 1.7.1984 gestorben ist (vor diesem Datum ist ein PESEL-Identifikationsnummernregister nicht vorhanden). Die Kosten eines Notar-Erbscheins betragen maximal ca. 800 PLN.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge