Rz. 97

Im Bereich, der durch die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.2.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses[24] nicht reguliert wurde, finden für Verfahren bezüglich des Europäischen Nachlasszeugnisses die Vorschriften über Erbschein und Vindikationsvermächtnis entsprechende Anwendung (Art. 11421 ZPO).

 

Rz. 98

An dieser Stelle soll auf einige grundlegende Prinzipien der internationalen Zuständigkeit im nichtstreitigen Verfahren hingewiesen werden:

 

Rz. 99

Der polnischen Gerichtsbarkeit unterliegen die Nachlassangelegenheiten, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes polnischer Staatsbürger war oder in Polen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 1108 § 1 ZPO). Der polnischen Gerichtsbarkeit unterliegen auch die Nachlassangelegenheiten, wenn das Nachlassvermögen oder größere Teile des Nachlassvermögens sich in Polen befinden (Art. 1108 § 2 ZPO). Hinsichtlich einer der polnischen Gerichtsbarkeit unterliegenden Erbschaft nach einer Person, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Polen hatte, kann das Gericht einen Erbschein auch auf Antrag der polnischen diplomatischen Vertretung oder des Konsulats erteilen (Art. 1109 ZPO).

 

Rz. 100

Gemäß Art. 11102 ZPO ist das polnische Gericht in nichtstreitigen Verfahren im Bereich der Grundstückssachenrechte oder des Besitzes eines Grundstücks, das in der Republik Polen liegt, ausschließlich zuständig.

 

Rz. 101

Polen ist verpflichtet, die EuErbVO seit ihrer Geltung (17.8.2015) unmittelbar anzuwenden.

[24] ABl EU L 201 vom 27.7.2012, S. 107.

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