Rz. 41

Auf die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich finden die Vorschriften über die Gütertrennung unter Berücksichtigung der Regelungen in Art. 51/3–51/5 FVGB Anwendung. Demnach behält jeder Ehegatte sein Vermögen und verwaltet dieses selbst (Art. 51/2 FVGB i.V.m. Art. 51 und Art. 51/1 FVGB). Verfügungsbeschränkungen sieht das Gesetz nicht vor. Bei Auflösung der Ehe zu Lebzeiten oder durch den Tod[46] eines Ehegatten kann derjenige Ehegatte, der einen geringeren Zugewinn hat, von dem anderen Ehegatten einen Ausgleich in Geld oder durch Übertragung von Rechten verlangen (Art. 51/4 § 1 FVGB). Aus wichtigen Gründen kann jeder Ehegatte eine Verringerung der Pflicht zur Ausgleichszahlung verlangen (Art. 51/4 § 2 FVGB).

 

Rz. 42

Zugewinn ist die nach Abschluss des Güterrechtsvertrages eingetretene Wertsteigerung des Vermögens (Art. 51/3 § 1 FVGB). Die Berechnung erfolgt auf den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes und nach den Preisen im Zeitpunkt der Abrechnung (Art. 51/3 § 3 FVGB). Sofern die Ehegatten im Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben, sind die vor Abschluss des Vertrages vorhandenen Vermögenswerte sowie die in Art. 33 Nr. 2, 5, 6, 7 und 9 FVGB genannten Vermögenswerte (siehe Rdn 25) sowie die Surrogate solcher Vermögenswerte (Art. 51/3 § 2 S. 1 Hs. 1 FVGB) vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Dem Vermögen hinzugerechnet werden Schenkungen eines Ehegatten, die nicht an gemeinsame Abkömmlinge erfolgten und die über Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, persönlich erbrachte Dienstleistungen eines Ehegatten zugunsten des Vermögens des anderen Ehegatten sowie Auslagen und Aufwendungen für das Vermögen eines Ehegatten aus dem Vermögen des anderen Ehegatten (Art. 51/3 § 2 S. 1 Hs. 2 FVGB).

[46] Der Ausgleich erfolgt zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten (Art. 51/5 § 1 FVGB). Einen Ausschluss der Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleich durch die Erben gegen den überlebenden Ehegatten sieht das Gesetz nicht vor. Die Erben des Ehegatten können dafür eine Verringerung der Pflicht zum Zugewinnausgleich (Art. 51/4 § 2 FVGB) bei Geltendmachung des Ausgleichanspruchs durch den überlebenden Ehegatten nur dann verlangen, wenn der Erblasser Klage auf Nichtigerklärung der Ehe oder auf Scheidung erhoben oder die Trennung von Tisch und Bett begehrt hat (Art. 51/5 § 2 FVGB).

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