Rz. 25

Sondervermögen gehört jedem Ehegatten und verbleibt ihm nach der Scheidung; es ist in Art. 33 FVGB abschließend aufgezählt:

voreheliches Vermögen (Nr. 1);
durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung erworbenes Vermögen, sofern der Schenker bzw. Erblasser nichts anderes bestimmt hat (Nr. 2);[26]
Vermögensgegenstände, die sich aus einer besonderen Vorschrift der Gesamthandsgemeinschaft ergeben (Nr. 3);[27]
Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse eines Ehegatten dienen (Nr. 4);
unveräußerliche Rechte, die nur einer Person zustehen (Nr. 5);[28]
Schadensersatzleistungen für Körperverletzungen oder Gesundheitsschäden sowie Schmerzensgeld, nicht aber Erwerbsunfähigkeitsrenten oder Zahlungen wegen vermehrten Bedarfs oder geminderter Erwerbsmöglichkeiten (Nr. 6);
Ansprüche auf Arbeitsentgelt oder auf Vergütung für andere Erwerbstätigkeiten (Nr. 7);[29]
Vermögensgegenstände, die von einem Ehegatten als Belohnung für persönliche Erfolge erbracht worden sind (Nr. 8);
Urheber- und verwandte Rechte, Rechte des gewerblichen Eigentums sowie andere Rechte des Urhebers (Nr. 9);
die im Austausch für Bestandteile des persönlichen Vermögens erworbenen Vermögensgegenstände, sofern besondere Vorschriften nichts anderes vorsehen (Nr. 10).
[26] Vgl. aber die Regelung bei Hausratsgegenständen: Art. 34 FVGB (siehe Rdn 26). Die Regelung erstreckt sich auf den Pflichtteil sowie auf Rechte, welche im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung von den Miterben erworben werden, und zwar auch dann, wenn die Nachlassauseinandersetzung entgeltlich erfolgt und die Zahlung an die Miterben aus dem gemeinschaftlichen Vermögen erfolgt (überwiegende Auffassung der Rspr.). Die Zahlung stellt in einem solchen Fall eine Aufwendung, welche nach Beendigung der Gemeinschaft bei der Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens abgerechnet werden kann, dar (Art. 45 § 2 FVGB).
[27] Namentlich aus einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Art. 860 ff. ZGB) zwischen den Ehegatten untereinander oder zwischen einem oder beiden Ehegatten und einem Dritten. Ein Teil der Lehre erstreckt die Regelung auch auf Anteile an Personengesellschaften, was jedoch umstritten ist. Ein anderer Teil der Lehre erzielt das gleiche Ergebnis hinsichtlich Personengesellschaften mit Verweis auf Art. 33 Nr. 5 FVGB.
[28] Z.B. Nießbrauch (Art. 254 ZGB) oder persönliche Dienstbarkeit (Art. 300 ZGB) aber auch Unterhaltsansprüche.
[29] Näher dazu Hohloch/Nocon, in: Hohloch (Hrsg.), Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, Länderbericht Polen, S. 401, 444 (Fn 150). Mit der Auszahlung wird die Vergütung für Arbeits- oder Dienstleistungen zum gemeinschaftlichen Vermögen nach Art. 31 § 2 Nr. 1 FVGB; siehe Rdn 17.

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