Rz. 25
Sondervermögen gehört jedem Ehegatten und verbleibt ihm nach der Scheidung; es ist in Art. 33 FVGB abschließend aufgezählt:
▪ | voreheliches Vermögen (Nr. 1); |
▪ | durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung erworbenes Vermögen, sofern der Schenker bzw. Erblasser nichts anderes bestimmt hat (Nr. 2);[26] |
▪ | Vermögensgegenstände, die sich aus einer besonderen Vorschrift der Gesamthandsgemeinschaft ergeben (Nr. 3);[27] |
▪ | Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse eines Ehegatten dienen (Nr. 4); |
▪ | unveräußerliche Rechte, die nur einer Person zustehen (Nr. 5);[28] |
▪ | Schadensersatzleistungen für Körperverletzungen oder Gesundheitsschäden sowie Schmerzensgeld, nicht aber Erwerbsunfähigkeitsrenten oder Zahlungen wegen vermehrten Bedarfs oder geminderter Erwerbsmöglichkeiten (Nr. 6); |
▪ | Ansprüche auf Arbeitsentgelt oder auf Vergütung für andere Erwerbstätigkeiten (Nr. 7);[29] |
▪ | Vermögensgegenstände, die von einem Ehegatten als Belohnung für persönliche Erfolge erbracht worden sind (Nr. 8); |
▪ | Urheber- und verwandte Rechte, Rechte des gewerblichen Eigentums sowie andere Rechte des Urhebers (Nr. 9); |
▪ | die im Austausch für Bestandteile des persönlichen Vermögens erworbenen Vermögensgegenstände, sofern besondere Vorschriften nichts anderes vorsehen (Nr. 10). |
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