Rz. 40

Sofern die Ehegatten durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren, bleiben die Vermögensmassen getrennt (Art. 51 FVGB) und jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst (Art. 51/1 FVGB). Während des Bestehens der Ehe kann die Gütergemeinschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgrund gerichtlichen Urteils aufgehoben werden (Art. 52 § 1 FVGB). Die Gütertrennung entsteht an dem in dem Urteil bestimmten Tag; in Ausnahmefällen kann das Gericht die Gütertrennung für einen früheren Tag als den Zeitpunkt der Klageerhebung anordnen, insbesondere wenn die Ehegatten getrennt gelebt haben (Art. 52 § 2 FVGB). Die Gütertrennung tritt kraft Gesetzes aufgrund einer Entmündigung, der Eröffnung der Insolvenz oder der gerichtlich ausgesprochenen Trennung von Tisch und Bett (siehe Rdn 64 ff.) ein (Art. 53 § 1, Art. 54 § 1 FVGB). Wird die Entmündigung aufgehoben, die Insolvenz beendet oder die gerichtliche Trennung von Tisch und Bett aufgehoben, so tritt wieder der gesetzliche Güterstand ein.[45]

[45] Bei der Trennung von Tisch und Bett kann das Gericht auf einvernehmlichen Antrag beider Ehegatten die Gütertrennung aufrechterhalten (vgl. Art. 54 § 2 S. 2 FVGB).

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