Rz. 36

Durch notariell beurkundeten Ehevertrag (der auch vor der Ehe abgeschlossen werden kann, Art. 47 § 1 S. 2 FVGB) können die Ehegatten die Gütergemeinschaft erweitern oder einschränken, vollständige Gütertrennung (Art. 51–51/1 FVGB) oder Gütertrennung mit Zugewinnausgleich (Art. 51/2–51/5 FVGB) vereinbaren (Art. 47 § 1 S. 1 FVGB). Der Güterstand kann jederzeit geändert oder aufgelöst werden (Art. 47 § 2 S. 1 FVGB). Bei Auflösung eines von dem gesetzlichen abweichenden Güterstandes tritt die gesetzliche Gütergemeinschaft ein, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben (Art. 47 § 2 S. 2 FVGB). Einem Dritten gegenüber können sich die Ehegatten auf den von ihnen vereinbarten Güterstand nur berufen, wenn der Abschluss und die Art des Vertrages dem Dritten bekannt waren (Art. 47/1 FVGB).[44]

[44] Güterrechtsregister sind nicht vorgesehen. Ein Unternehmer kann einen vom gesetzlichen abweichenden Ehegüterstand im Handelsregister bzw. im Register der Unternehmer bei der Gemeinde eintragen lassen. Die Beweislast trägt nach Art. 6 ZGB derjenige, der sich auf eine für ihn günstige Tatsache beruft.

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