Rz. 77
Das Gericht erkennt mit der Scheidung zugleich, ob bzw. welchen Ehegatten die Schuld an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft trifft (Art. 57 § 1 FVGB).[73] Dies ist bspw. von Bedeutung für den Unterhaltsanspruch, weil bei diesem danach differenziert wird, ob den Verpflichteten eine Schuld am Scheitern der Ehe trifft oder nicht (siehe Rdn 101 ff.). Möglich sind drei Entscheidungen:
▪ | nur ein Ehegatte ist schuld |
▪ | beide Ehegatten sind schuld oder |
▪ | keinen der Ehegatten trifft eine Schuld. |
Rz. 78
Auf übereinstimmenden Antrag kann der Ausspruch zur Schuld unterbleiben. In diesem Fall treten die gleichen Folgen ein, wie wenn keinen der Ehegatten eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe träfe (Art. 57 § 2 S. 1 FVGB).
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