Rz. 77

Das Gericht erkennt mit der Scheidung zugleich, ob bzw. welchen Ehegatten die Schuld an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft trifft (Art. 57 § 1 FVGB).[73] Dies ist bspw. von Bedeutung für den Unterhaltsanspruch, weil bei diesem danach differenziert wird, ob den Verpflichteten eine Schuld am Scheitern der Ehe trifft oder nicht (siehe Rdn 101 ff.). Möglich sind drei Entscheidungen:

nur ein Ehegatte ist schuld
beide Ehegatten sind schuld oder
keinen der Ehegatten trifft eine Schuld.
 

Rz. 78

Auf übereinstimmenden Antrag kann der Ausspruch zur Schuld unterbleiben. In diesem Fall treten die gleichen Folgen ein, wie wenn keinen der Ehegatten eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe träfe (Art. 57 § 2 S. 1 FVGB).

[73] Wird die Scheidung von einem deutschen Gericht nach polnischem Recht ausgesprochen (vgl. Art. 17 Abs. 1 EGBGB), so hat das Gericht auch den Schuldausspruch zu tenorieren; BGH FamRZ 1987, 793, 795 = NJW 1988, 636, 638; Palandt/Heldrich, Art. 17 EGBGB Rn 18. Es reicht nicht aus, dass sich das Alleinverschulden aus den Entscheidungsgründen des Scheidungsurteils ergibt. Ein im Scheidungsurteil unterbliebener Schuldausspruch kann nach OLG Hamm FamRZ 2000, 29–31 = IPRspr. 1999, Nr. 65 nicht in einem isolierten Verfahren nachgeholt werden. Nach poln. OG muss darüber jedoch im Unterhaltsprozess entschieden werden, wenn dies im ausländischen Scheidungsurteil nicht erfolgte (siehe Rdn 89).

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