Rz. 7

Nach Art. 1 § 1 FVGB wird die Zivilehe dadurch geschlossen, dass ein Mann und eine Frau bei gleichzeitiger Anwesenheit vor zwei volljährigen Zeugen (Art. 7 § 1 FVGB) vor dem Leiter des Standesamtes erklären, dass sie in den Ehebund eintreten. Vor der Eheschließung haben die künftigen Ehegatten dem Leiter des Standesamtes folgende Unterlagen einzureichen, damit dieser die Rechtmäßigkeit der künftigen Ehe überprüfen kann (Art. 3 FVGB, Art. 76 PStG 2014):

einen Identitätsausweis,
eine gekürzte Abschrift der Geburtsurkunde im Original,
einen Beweis für die Beendigung oder Nichtigerklärung der Ehe, wenn ein künftiger Ehegatte bereits verheiratet war,
eine schriftliche Versicherung darüber, dass keine Umstände bekannt sind, die einer Eheschließung entgegenstehen könnten,[8] sowie
eine Einwilligung zur Eheschließung, wenn dies nach den Vorschriften des FVGB erforderlich ist.
 

Rz. 8

Ein ausländischer Staatsangehöriger hat dem Leiter des Standesamtes eine Urkunde darüber vorzulegen, dass er nach dem anwendbaren ausländischen Recht eine Ehe eingehen kann (Art. 79 Abs. 1 Nr. 3 PStG 2014).[9] In Ausnahmefällen kann das zuständige Gericht den Ausländer von diesem Erfordernis befreien (Art. 79 Abs. 2 PStG 2014).

 

Rz. 9

Im Ausland können polnische Staatsbürger vor einem Konsul die Ehe schließen (Art. 1 § 4 FVGB). Beide Nupturienten müssen die polnische Staatsangehörigkeit besitzen. Der polnische Konsul wird die Eheschließung nur dann zulassen, wenn das Recht des Aufnahmestaates dem nicht entgegensteht. Der Konsul bestätigt in einem Protokoll die Abgabe der Erklärung über den Eintritt in den Ehebund. Zum Zwecke der Ausstellung einer Heiratsurkunde übersendet der Konsul das Protokoll unverzüglich an das für den Bezirk Warschau-Mitte zuständige Standesamt (Art. 86 Abs. 2 PStG 2014).

[8] Die Ehe darf grds. erst nach Ablauf von einem Monat nach Einreichung dieser Versicherung geschlossen werden (Art. 4 S. 1 FVGB).
[9] Staatenlose oder Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, sowie Flüchtlinge müssen das Ehefähigkeitszeugnis nach dem Recht desjenigen Staates vorlegen, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 48 i.V.m. Art. 3 IPRG 2011).

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