Rz. 58

Das polnische Versicherungssystem ist durch die Reform im Jahre 1999 neu gestaltet worden. Es besteht aus der Sozialversicherung (Altersrentenversicherung, Rentenversicherung, Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit sowie die Unfallversicherung), dem Arbeitslosenfonds sowie der Krankenversicherung. Zentraler Versicherungsträger ist die Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych – ZUS).

 

Rz. 59

Die Versicherungsbeiträge zur Pensions- und Rentenversicherung werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bezahlt. Die Unfallversicherung und die Beiträge zum Arbeitslosenfonds sind nur vom Arbeitgeber zu entrichten. Die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (Krankengeld) wird vom Arbeitnehmer bezahlt. Der Sozialversicherungspflicht der Pensions- und Rentenversicherung unterliegen alle Personen, die in Art. 6 des Gesetzes vom 13.10.1998 über das System der Sozialversicherung genannt sind; dazu gehören u.a. alle Arbeitnehmer (mit Ausnahme von Staatsanwälten), Mitglieder der Genossenschaften, arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die am Sitz des Auftraggebers arbeiten, sowie Personen und Mitarbeiter, die nicht im Landwirtschaftsbereich tätig sind. Das Gesetz bestimmt auch eine Gruppe von Freiwilligen, die dieser Versicherung nach Antrag unterliegen können.

 

Rz. 60

Nach dem Tod eines Versicherten stehen dessen Kindern, deren überlebendem Ehegatten sowie sonstigen Personen, für deren Unterhalt der Versicherte ganz oder teilweise aufkam, ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu. Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen sind auch ein ehemaliger Ehegatte des Verstorbenen, dem der Verstorbene zum Unterhalt verpflichtet war, und die Eltern des Verstorbenen berechtigt. Die Hinterbliebenenrente beträgt für einen Anspruchsberechtigten 85 %, für zwei Anspruchsberechtigte 90 % und für drei oder mehr Anspruchsberechtigte 95 % der Leistung, die dem Verstorbenen als Rente zustünde.

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