Die Testierfreiheit des Erblassers wird nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet und umfasst das Recht, selbst einen Nachfolger für das eigene Vermögen zu bestimmen und/oder es auf mehrere Personen nach eigenen Vorstellungen zu verteilen. Dabei muss sich der Verfügende nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann also auch mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern. Ein Testament kann der künftige Erblasser allein (handschriftlich)[1] errichten und grundsätzlich auch frei ändern oder widerrufen.[2] Wenn ein notarielles Testament[3] oder ein Erbvertrag vorgelegt wird, ist ein Erbschein in der Regel überflüssig. Das notarielle Testament hat zudem den Vorteil, dass Unternehmer sich vom Notar beraten lassen können. Fehler und Unklarheiten können so vermieden werden. Außerdem wird durch die besondere amtliche Verwahrung des öffentlichen Testaments verhindert, dass das Testament verloren geht oder von nicht bedachten Personen "vernichtet" wird. Vom Notar wird das Testament automatisch zur Verwahrung an das zuständige Amtsgericht übergeben und außerdem im Zentralen Testamentsregister eingetragen. Wer sein Testament selbst verfasst, kann es auch dem Nachlassgericht übergeben. Das Zentrales Testamensregister wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind.

 
Wichtig

An Pflichtteilsrechte denken

Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehepartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn diese durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.[4]

Das Pflichtteilsrecht gibt dem enterbten Nachkommen bzw. Ehepartner einen schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags gegen den/die Erben, der mit dem Tod des Erblassers zur Zahlung fällig wird, soweit er vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht wird. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt.[5] Bestehende Pflichtteilsansprüche können ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht darstellen, wenn der Antragsteller konkret darlegt, wie er die Pflichtteilsansprüche geltend macht und warum er in diesem Zusammenhang auf die Kenntnis vom Grundbuchinhalt angewiesen ist.[6]

[4] § 2303 Abs. 1 BGB; OLG Hamm, Urteil v. 26.10.2017, 10 U 31/17, FamRZ 2018 S. 1036: Enterbt ein Großvater nur seinen Sohn und vererbt sein Vermögen einem anderen Erben, kann dem Enkel ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Für das gesetzliche Erbrecht eines Abkömmlings kommt es auf dessen rechtliche Abstammung vom Erblasser an.
[6] OLG München, Beschluss v. 10.10.2018, 34 Wx, 293/18, ZEV 2018 S. 678.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge