Normenkette

§ 15 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Ein Laden-Teileigentum wurde als Pizza-Liefer-Service genutzt mit täglichen Betriebszeiten (also auch an den Wochenenden) von 11-14 Uhr und von 17-23 Uhr. Der Unterlassungsanspruch anderer Eigentümer nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB, wurde in allen drei Instanzen als begründet erachtet.

Der Charakter eines Geschäftsbetriebes in einem Laden ist ganz wesentlich mit der Vorstellung verbunden, dass ein Laden an beschränkte Betriebszeiten gebunden ist. Nach gebotener typisierender Betrachtungsweise stört der Betrieb eines Pizza-Liefer-Service außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten wegen der mit einem solchen Betrieb verbundenen Lärm- und Geruchsentwicklung mehr als ein Laden und hält sich deshalb nicht im Rahmen der vereinbarten Zweckbestimmung"Laden". Unter einem Laden ist im übrigen in der Regel auch ein Raum zum Verkauf von Waren zu verstehen; die Herstellung von Speisen kommt allenfalls als Nebentätigkeit hinzu. Demgegenüber steht bei einem Pizza-Liefer-Service die für einen Laden untypische, eher einer Gaststätte oder einer handwerklichen Produktionsstätte wesenseigene Herstellung frischer Speisen im Vordergrund. Eine Produktions- und Auslieferungsstätte für Pizzen ist schon erfahrungsgemäß mit andersartigen und intensiveren Geruchs- und Geräuschemissionen verbunden, als dies bei einem Laden zu erwarten ist. Da auch hier eine typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen ist, bedurfte es auch keiner Beweiserhebung darüber, ob und inwieweit im vorliegenden Fall aus den Geschäftsräumen tatsächlich Gerüche entweichen und wie intensiv die übrigen Wohnungseigentümer durch das An- und Abfahren von Kunden oder von Pkw"s zur Auslieferung der Pizzen tatsächlich beeinträchtigt werden.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung der Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 30.000,- angeordnet.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 17.02.1998, 2Z BR 161/97)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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