In der Insolvenz des Mieters berechtigt ein bestehendes Vermieterpfandrecht den Vermieter zur abgesonderten Befriedigung aus den Pfandgegenständen.[1] Der Insolvenzverwalter darf diese Gegenstände infolge seines unmittelbaren Besitzes verwerten[2] und hat danach den Vermieter aus dem Erlös abzüglich Feststellungs- und Verwertungskosten zu befriedigen.[3] An dem noch unterscheidbar vorhandenen Erlös setzen sich die Rechte des Vermieters fort.

Zieht der Insolvenzverwalter den Erlös zur Masse und erlischt dadurch das Absonderungsrecht, tritt an seine Stelle eine Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.[4]

 
Wichtig

Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ist entscheidend

Für das Pfandrecht des Vermieters an einem Kraftfahrzeug[5]. kommt es deshalb maßgebend darauf an, ob sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auf dem Mietgrundstück befindet.

War das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt außerhalb des Grundstücks und ist es erst nach der Insolvenzeröffnung wieder auf das Grundstück gebracht worden, so führt das dadurch neu entstandene Vermieterpfandrecht nur zur Sicherung von Masseschulden des Mieters aus dem nach der Insolvenzeröffnung fortbestehenden[6] Mietverhältnis; es sicherte dann nicht die Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung. Diese sind einfache Insolvenzforderungen.

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