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Insolvenz (Miete) / 1.2 Absonderungsrecht bei Pfandrechten und vertraglichen Sicherheiten

Ulf Wollenzin
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Hinweis

Vermieterpfandrecht

Kann ein Vermieter ein Vermieterpfandrecht geltend machen (§ 562 BGB), hat er das Recht, sich aus den Pfandgegenständen vorzugsweise zu befriedigen (Absonderungsrecht).

Hinsichtlich der Mietrückstände besteht das Absonderungsrecht allerdings nur für diejenigen Rückstände, die im letzten Mietjahr vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind (§ 50 Abs. 2 InsO). Dabei ist § 91 Abs. 1 InsO zu beachten. Nach dieser Vorschrift können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse erworben werden. Dies gilt auch für das Vermieterpfandrecht. Auf einen Rechtserwerb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist § 91 Abs. 1 InsO nicht entsprechend anwendbar, was auch für diejenigen Fälle gilt, in denen das Insolvenzgericht nach Eingang des Insolvenzantrags einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und Sicherungsmaßnahmen i. S. v. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3 InsO angeordnet hat.[1]

Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen anfechten, die der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, wenn diese die Insolvenzgläubiger benachteiligen.[2] Zu den Rechtshandlungen in diesem Sinne gehört auch das Einbringen einer Sache, das zu einem Vermieterpfandrecht[3] führt. Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.[4]

 
Praxis-Beispiel

Pfandrecht an Mietforderungen

Bei den Mietforderungen handelt es sich um aufschiebend befristete Forderungen. Bei einer befristeten Rechtshandlung kommt es gem. § 140 Abs. 3 InsO nicht auf die Fälligkeit der Miete, sondern auf den Zeitpunkt der Pfandrechtsentstehung an. Aus diesem Grund scheidet eine Anfechtung aus, wenn der dem Pfandrecht unterliegende Gegenstand vor der Krise in die Mietsache eingebracht wurde.[5]

E...

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