Nach allgemeinen Grundsätzen erlischt das Pfandrecht, wenn die Parteien

  • eine entsprechende vertragliche Regelung treffen oder
  • wenn der Vermieter hierauf verzichtet.[1]

Weitere Erlöschensgründe sind

  • der Eigentumsübergang bei der rechtmäßigen Veräußerung des Pfandgegenstands durch den Vermieter[2];
  • der gutgläubige lastenfreie Erwerb eines Dritten bei der Veräußerung durch den Mieter[3];
  • die Abtretung der Forderung unter Ausschluss des Pfandrechtsübergangs[4] und
  • der Erwerb des Eigentums an der Pfandsache durch den Vermieter, wobei eine Sicherungsübereignung genügt.[5]

§ 562a BGB regelt einen besonderen Erlöschenstatbestand, der nur beim Vermieterpfandrecht eine Rolle spielt: Wird die Sache von dem Grundstück entfernt, so erlischt das Pfandrecht, wenn nicht bestimmte Ausnahmetatbestände eingreifen.

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