Vergleichbare Grundsätze gelten, wenn der Mieter eine dem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache in andere von ihm gemietete Räume einbringt. Erfolgt dies mit Einwilligung des Vermieters, so erlischt dessen Vermieterpfandrecht. Der Vermieter der anderen Räume erwirbt das Pfandrecht in den nunmehr in seinen Räumen befindlichen Sachen. War hingegen der erste Vermieter mit der Entfernung der Sachen nicht einverstanden, so bleibt dessen Pfandrecht erhalten; das Vermieterpfandrecht des anderen Vermieters ist diesem Pfandrecht gegenüber nachrangig.

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