Leitsatz

Die Beteiligte zu 2) - eine ghanaische Staatsbürgerin - schloss am 26.1.1996 vor dem Standesamt in Accra/Ghana die Ehe mit E.O.A., der ebenfalls ghanaischer Staatsbürger war. Am 5.7.1997 wurde die Beteiligte zu 1) geboren und der Ehemann der Beteiligten zu 2) als Vater in das Geburtsregister eingetragen. Durch Urteil vom 4.12.2001 wurde die Ehe zwischen der Beteiligten zu 2) und E.O.A. geschieden.

Am 13.2.2006 heiratete die Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 3), einen ebenfalls ghanaischen Staatsbürger.

Mit anwaltlichem Scheiben vom 2.3.2011 haben die Eheleute beantragt, das Geburtenregister dahingehend zu berichtigen, dass der Beteiligte zu 3) Vater der Beteiligten zu 1) sei. Sie trugen vor, die Beteiligten zu 2) und 3) und E.O.A. seien sich mittlerweile einig darüber, dass der Beteiligte zu 3) Vater der Beteiligten zu 1) sei. Nach ghanaischem Recht bedürfe es keiner förmlichen gerichtlichen Anfechtung der ehelichen Vaterschaft. Das ghanaische Recht sei maßgeblich, auch wenn der erste Ehemann - E.A.O. - seit dem Jahre 1999 und der Beteiligte zu 2) seit März 2008 die deutsche Staatsbürgerschaft inne hätten.

Der Berichtigungsantrag wurde mit Beschluss des AG vom 28.6.2011 zurückgewiesen.

Hiergegen richteten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3).

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts. Eine Berichtigung des Geburtenregisters komme nicht in Betracht. Es handele sich hierbei um die nachträgliche Änderung des Wortlauts eines durch Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsbuch durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit (OLG Hamm StAZ 1988, 40, 42).

Der Eintrag müsse von Anfang an unrichtig gewesen sein, so dass er in der bestehenden Form nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall nicht vor, das Geburtenregister sei nicht unrichtig i.S.d. § 47 PStG.

Nach dem zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister gültigen Artikel 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. unterliege die eheliche Abstammung des Kindes dem Recht, das nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB für die allgemeinen Wirkungen der Ehe der Mutter bei der Geburt des Kindes maßgeblich sei. Dies sei im vorliegenden Fall ghanaisches Recht, da zum Zeitpunkt der Geburt der Beteiligten zu 1) die Beteiligte zu 2) und ihr erster Ehemann ghanaischer Staatsbürger gewesen seien. Danach gelte ein während der Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geborenes Kind widerlegbar als Kind des Ehemannes der Mutter.

Nach alledem sei seinerzeit zu Recht der damalige Ehemann der Beteiligten zu 2) als der Vater der Beteiligten zu 1) in das Geburtenregister eingetragen worden, ohne dass es darauf ankomme, ob dieser auch der leibliche Vater der Beteiligten zu 1) sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2012, I-3 Wx 216/11

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