Entscheidungsstichwort (Thema)

Personenstandsverfahren: Antrag auf Berichtigung des Geburtenregisters als unrichtig nach der Scheidung der ghanaischen Eltern

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Kind ghanaischer Eltern, das nach ghanaischem Recht - weil während der Ehe geboren - als Kind des Ehemannes der Kindesmutter gilt, in das Geburtenregister eingetragen, so ist das Geburtenregister nicht als unrichtig zu berichtigen, wenn sich nach Ehescheidung die Kindesmutter mit ihrem zweiten Ehemann "einigt", dass er der leibliche Vater des Kindes sei.

 

Normenkette

PStG § 27 Abs. 1, § 47; EGBGB Art. 14 Abs. 1; EGBGB a.F. Art. 19 Abs. 1 S. 1; Evidence Act 1975 sec 32; Childrens Act (Ghana) ss. 40-42

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 28.06.2011; Aktenzeichen 98 III 10/11)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 2) schloss am 26.1.1996 vor dem Standesamt in Accra/Ghana die Ehe mit E. O. A.. Sie waren zu diesem Zeitpunkt ghanaische Staatsbürger. Am 5.7.1997 wurde die Beteiligte zu 1) geboren und E. O. A. als Vater in das Geburtsregister eingetragen.

Durch Urteil des AG Düsseldorf vom 4.12.2001 wurde die Ehe zwischen den Beteiligten zu 2) und E. O. A. geschieden.

Seit dem 13.2.2006 ist die Beteiligte zu 2) mit dem Beteiligten zu 3), einem ghanaischen Staatsbürger, verheiratet.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2.3.2011 haben sie beantragt, das Geburtenregister dahin zu berichtigen, dass der Beteiligte zu 3) Vater der Beteiligten zu 1) ist. Sie haben vorgebracht, die Beteiligten zu 2) und 3) und E. O. A. seien sich mittlerweile einig darüber, dass der Beteiligte zu 3) Vater der Beteiligten zu 1) sei. Nach ghanaischem Recht bedürfe es keiner förmlichen gerichtlichen Anfechtung der ehelichen Vaterschaft. Das ghanaische Recht sei maßgeblich, auch wenn ihr erster Ehemann seit 1999 und die Beteiligte zu 2) seit März 2008 die deutsche Staatsbürgerschaft inne hätten.

Durch Beschluss vom 28.6.2011 hat das AG den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, eine Berichtigung des Geburtenregisters nach § 47 PStG komme nicht in Betracht, da das Geburtenregister nicht falsch sei. Die Beurkundung richte sich in Bezug auf die Abstammung nach den zum Zeitpunkt des Geburtseintrags geltenden Vorschriften. Da die Beteiligte zu 2) zum damaligen Zeitpunkt mit E. O. A. verheiratet gewesen sei, sei dieser auf Grund der sowohl nach ghanaischem als auch nach deutschem Recht geltenden Ehelichkeitsvermutung zu Recht als Vater eingetragen worden. Das Vorbringen der Beteiligten zu 2) und 3), tatsächlich sei der Beteiligte zu 3) der leibliche Vater der Beteiligten zu 1), sei als Anfechtung der Vaterschaft zu werten. Die Vaterschaftsanfechtung könne nach den hierfür geltenden Vorschriften sowohl nach ghanaischem als auch nach deutschem Recht nur in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden; sie rechtfertige keine Berichtigung des Geburtenregisters, sondern allenfalls eine Fortführung des Eintrags.

Das AG hat der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) vom 13.8.2011 durch Beschluss vom 25.8.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.1. Die gem. § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist unbegründet.

Das AG hat den Antrag auf Berichtigung des Geburtenregisters zu Recht zurückgewiesen.

a) Eine Berichtigung des Geburtenregister kommt nicht in Betracht. Berichtigung ist die nachträgliche Änderung des Wortlauts eines durch Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsbuch durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit (OLG Hamm StAZ 1988, 40, 42). Der Eintrag muss von Anfang an unrichtig gewesen sein, so dass er in der bestehenden Form nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Dies vorausgeschickt ist das Geburtenregister nicht unrichtig i.S.d. § 47 PStG.

Nach dem zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister gültigen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. unterliegt die eheliche Abstammung des Kindes dem Recht, das nach Art 14 Abs. 1 EGBGB für die allgemeinen Wirkungen der Ehe der Mutter bei der Geburt des Kindes maßgeblich ist. Das ist im vorliegenden Fall ghanaisches Recht, da zum Zeitpunkt der Geburt der Beteiligten zu 1) die Beteiligte zu 2) und ihr erster Ehemann ghanaische Staatsbürger waren. Nach Sec 32 Evidence Act 1975 gilt ein während der Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach Beendigung des Ehe geborenes Kind widerlegbar als Kind des Ehemannes der Mutter (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ghana (S. 64) und Hanseatisches OLG, 12 UF 61/08, zitiert nach juris).

Nach alledem wurde seinerzeit zu Recht der damalige Ehemann der Beteiligte zu 2) als der Vater der Beteiligten zu 1) in das Geburtenregister eingetragen, ohne dass es darauf ankäme, ob dieser auch der leibliche Vater der Beteiligten zu 1) ist.

b) Soweit die Beteiligten zu 2) und ...

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