Durch einen freiwilligen Wehrdienst wird eine Kündigung nicht gerechtfertigt (vgl. z. B. § 2 ArbPlSchG; § 78 ZDG). Ein längerer ausländischer Wehrdienst (z. B. 12 Monate) könnte, wenn die Zeit nicht anders überbrückbar ist, eine Kündigung rechtfertigen[1]

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