Zusammenfassung

 
Überblick

Die Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht ab dem 1.7.2011 durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)[1] stellt eine der größten Reformen der Bundeswehr seit ihrer Gründung im Jahr 1955 dar. Sie bedeutet einen gravierenden Strukturwandel im personellen Bereich. Die allgemeine Wehrpflicht ist nunmehr auf den Spannungs- und Verteidigungsfall begrenzt. An ihre Stelle tritt ein freiwilliger Wehrdienst zwischen 6 und 23 Monaten, zu dem sich künftig auch Frauen melden können.

Der Zivildienst wurde ebenfalls ausgesetzt (nicht aufgehoben!) und auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall begrenzt.

Der neu geschaffene "Bundesfreiwilligendienst" (BFD) übernimmt viele Aufgaben des Zivildienstes.

[1] BGBl 2011 I S. 678.

1 Wehrpflicht und freiwilliger Wehrdienst

Auch unter der Geltung des WehrRÄndG bleibt es bei einer durch das Grundgesetz begründeten Wehrpflicht für volljährige Männer. Auf Basis von Art. 12a GG legt § 1 des Wehrpflichtgesetzes im Einzelnen fest, wer "wehrpflichtig" ist. Mit dem durch das WehrRÄndG (wieder) in das Wehrpflichtgesetz (WPflG) aufgenommenen § 2 WPflG wird allerdings das über Jahrzehnte hinweg bestehende System der allgemeinen Wehrpflicht – so noch die weiter fortgeltende Überschrift zu § 1 WPflG – reduziert auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall. Somit wird im Ergebnis die "allgemeine" Wehrpflicht de facto zur Wehrpflicht in besonderen Ausnahme – und Krisensituationen unseres Landes. Der freiwillige Dienst wird hingegen zum alleinigen Normalfall. Wehrdienst i. S. d. § 4 Abs. 1 WPflG kann somit auch freiwillig geleistet werden.[1]

Der Freiwillige hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.[2] Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 WPflG gilt dies auch für

  • eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a WPflG
  • den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b WPflG
  • die Hilfeleistung im Inneren nach § 6c WPflG sowie
  • die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d WPflG.

2 Generelle Regelungen zum freiwilligen Wehrdienst

Die Regelungen über den freiwilligen Wehrdienst finden sich im neu eingeführten § 58b Soldatengesetz (SG).[1] Gemäß § 2 WPflG gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 53 WPflG über die Wehrpflicht nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Die rechtliche Konsequenz des Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist, dass in den beiden genannten Fällen extremer Gefahr und Bedrohung für unser Land die allgemeine Wehrpflicht wieder auflebt und der freiwillige Wehrdienst in dieser allgemeinen Wehrpflicht aufgeht.

[1] Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) in der Fassung v. 30.5.2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.8.2021, BGBl. I S. 3932, durch welches zugleich die bisherigen Regelungen im Wehrpflichtgesetz aufgehoben wurden.

2.1 Freiwilliger Wehrdienst

Nach § 4 WPflG, §§ 58b-58h SG können Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind[1], bei denen zudem gewährleistet ist, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten sowie die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzen, die zur Erfüllung der Aufgaben als Soldat erforderlich ist, sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als "besonderes staatsbürgerliches Engagement"[2] zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.[3] Dieser Wehrdienst besteht gemäß § 58b Abs. 1 Satz 2 SG aus 6 Monaten freiwilligem Grundwehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst sowie Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes (SG).

Der freiwillige Wehrdienst steht seit dem 1.7.2011 auch Frauen offen.

[1] § 37 Abs. 1 Nr. 1 SG, vgl. auch Art. 116 Abs. 1 GG; zu Ausnahmen vom Staatsangehörigkeitserfordernis § 37 Abs. 2 SG.
[2] Vgl. § 58b SG.
[3] Zu Ausschlusstatbeständen wg. Unzuverlässigkeit vgl. § 38 SG.

2.2 Verpflichtung

Die Verpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG bedarf nach § 58e Abs. 1 Satz 2 SG einer schriftlichen Erklärung, die gegenüber dem Karrierecenter der Bundeswehr abzugeben ist, für eine Verwendung im Ausland ist eine gesonderte schriftliche Erklärung erforderlich.[1] Diese Erklärung zur Auslandsverwendung muss aber nicht abgegeben werden, um einen freiwilligen Wehrdienst ableisten zu dürfen. Ein Rechtsanspruch auf Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes besteht gleichwohl nicht.

[1] § 58e Abs. 1 Satz 2 SG; zur diesbezüglichen Entbindung auf schriftlichen Antrag siehe § 58e Abs. 3 SG: Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Verwendung im Ausland wegen persönlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

2.3 Status

Der freiwillige Wehrdienst nach den §§ 58b f. SG ist dem in § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 6b WPflG geregelten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nachgebildet. Insofern kann an dieser Stelle auf die Darstellung der arbeits- und sozialrechtlichen Folgeansprüche gegenüber dem Arbeitgeber verwiesen werden, die bisher schon für den regulären Wehrdienst galten.[1]

[1] Vgl. Abschn. 5.

2.4 Aufnahme des freiwilligen Wehrdienstes

Nach Abschluss der Verpflichtung sowie der Taugl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge