(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, ist der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen.

 

(2) 1In Angelegenheiten, in denen die übergeordnete Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. 2Einen Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, fasst die Stufenvertretung im Benehmen mit dem jeweils betroffenen Personalrat. 3Die Beteiligung der Stufenvertretung ersetzt die Beteiligung der Personalvertretung bei den betroffenen Dienststellen. 4In den Fällen der Sätze 2 und 3 verdoppeln sich die Fristen des § 69a[1] [Bis 07.06.2019: § 69].

 

(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat. 2Der Personalrat kann Angelegenheiten, die in seiner Zuständigkeit liegen, allgemein oder im Einzelfall dem Gesamtpersonalrat mit dessen Zustimmung übertragen. 3Sind Angelegenheiten dem Gesamtpersonalrat übertragen, so gibt dieser vor einem Beschluss dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung.

 

(4) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 69 a bis 81[2] [Bis 07.06.2019: §§ 69 bis 81] entsprechend.

 

(5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.

 

(6)[3] Bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Geschäftsbereiche von allgemeiner Bedeutung sind, nimmt der Hauptpersonalrat bei der zuständigen obersten Landesbehörde die Aufgaben der Stufenvertretung wahr.

Vom 31.12.2011 bis 07.06.2019:

(6) 1Bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Geschäftsbereiche von allgemeiner Bedeutung sind, nimmt der Hauptpersonalrat bei der zuständigen obersten Landesbehörde die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. 2Er unterrichtet die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (§ 82a) und gibt ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Die Fristen des § 69 verdoppeln sich. 4Weicht der Beschluss des Hauptpersonalrats von der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft ab, so teilt der Hauptpersonalrat dies der Arbeitsgemeinschaft unter Angabe der Gründe mit. 5Wenn nach gesetzlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind, entfällt die Beteiligung.

 

(7) Ist eine Dienststelle neu errichtet und ist bei ihr ein Personalrat noch nicht gebildet worden, wird bis auf die Dauer von längstens sechs Monaten die bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung beteiligt.

[1] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.
[2] Geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.
[3] Abs. 6 geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.

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