(1) 1Für Lehrkräfte werden an den Schulen Lehrerpersonalräte und an den Standorten des Landesamtes für Schule und Bildung, die Personalangelegenheiten bearbeiten, wird jeweils ein Lehrer-Bezirkspersonalrat gebildet. 2Im Staatsministerium für Kultus wird ein Lehrer-Hauptpersonalrat gebildet.

 

(2) 1Die Lehrer-Bezirkspersonalräte und der Lehrer-Hauptpersonalrat bestehen abweichend von § 5 aus Fachgruppen. 2Je eine Fachgruppe bilden

 

1.

Grundschulen,

 

2.

Oberschulen,

 

3.

Förderschulen mit diesen zugeordneten Kindergärten,

 

4.

Gymnasien und Kollegs,

 

5.

berufliche Schulen einschließlich berufliche Gymnasien.

3Jede Fachgruppe ist entsprechend ihrer Stärke, mindestens aber mit einem Vertreter in den Lehrer-Bezirkspersonalräten und dem Lehrer-Hauptpersonalrat vertreten. 4Gehört ein Beschäftigter zu mehreren Fachgruppen, so ist er nur in der Fachgruppe wählbar, die seiner größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht. 5Bei Gleichheit in der Unterrichtsverpflichtung trifft der Beschäftigte die Entscheidung. 6Die in diesem Gesetz für Gruppen im Sinne des § 5 geltenden Vorschriften sind auf die Fachgruppen sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Das sonstige pädagogisch tätige Personal ist den Lehrern gleichgestellt.

 

(4) Der Wahlvorstand für die Lehrer-Bezirkspersonalräte und den Lehrer-Hauptpersonalrat besteht aus je einem Beschäftigten der Fachgruppen.

 

(5) Für die beim Staatsministerium für Kultus zu bildende Einigungsstelle gilt § 85 mit der Maßgabe, dass sich unter den von der Personalvertretung bestellten Beisitzern ein Vertreter der Fachgruppe befinden muss, die von der Angelegenheit unmittelbar betroffen ist.

 

(6) Für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen findet § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich der Einstellung keine Anwendung, wenn sie unmittelbar nach Abschluss der einschlägigen Ausbildung eingestellt werden.

 

(7) Abordnungen von Lehrkräften für die Dauer von bis zu zwölf Monaten unterliegen der Mitbestimmung nur, wenn die Abordnung über das Ende eines Schuljahres andauert.

 

(8) 1Die an den Schulen gebildeten Lehrerpersonalräte erhalten Freistellungen von 0,5 Unterrichtsstunden je Woche für jeweils angefangene zehn Beschäftigte. 2Die Verteilung der Freistellungen auf die Mitglieder erfolgt nach den Grundsätzen des § 46 Absatz 3 Satz 2 bis 6. 3Soweit aufgrund der spezifischen Situation an einer Schule ein höherer Arbeitsanfall begründet wird, ist die Höhe der Freistellungen im erforderlichen Umfang zu erhöhen.

 

(9) 1Abweichend von § 26 Satz 3 endet die Amtszeit der nach Absatz 1 gebildeten Lehrerpersonalräte mit dem Ende des jeweiligen Schuljahres, in dem die regelmäßigen Wahlen für die Lehrerpersonalräte nach Satz 2 stattfinden. 2Abweichend von § 27 Absatz 1 finden die Wahlen für die Lehrerpersonalräte nach Absatz 1 regelmäßig alle fünf Jahre in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli statt.

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