(1) Spätestens zwei Wochen nach dem Wahltage hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

 

(2) 1Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. 2Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. 3Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. 4Satz 3 gilt auch für die Ladung der Schwerbehindertenvertretung, des Gleichstellungsbeauftragten[1] [Bis 31.12.2023: der Frauenbeauftragten] und der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben.

 

(3) Auf Antrag

 

1.

eines Viertels der Mitglieder des Personalrats,

 

2.

der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe,

 

3.

des Dienststellenleiters,

 

4.

der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, oder[2]

 

5.

der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten (§ 58) betreffen, [Bis 31.12.2023: oder] [3]

6.[4]

 

6.

der Frauenbeauftragten in Angelegenheiten, die die Aufgaben der Frauenbeauftragten nach § 20 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berühren,

hat der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

 

(4) Der Dienststellenleiter nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil.

 

(5) 1Der Vorsitzende kann nach näherer Regelung in der Geschäftsordnung im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen lassen, wenn dem kein Mitglied widerspricht. 2Der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung sind mit der Einleitung des Umlaufverfahrens der Beschlusstenor und die übersandten Entscheidungsgrundlagen zu übermitteln. 3Über jedes Umlaufverfahren ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses sowie das Nichtzustandekommen des Beschlusses oder den Tag der Beschlussfassung enthält. 4Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses ist dem Personalrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.

[1] Geändert durch Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen. Anzuwenden bis 31.12.2023.
[4] Nr. 6 geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes und anderer Gesetze. Aufgehoben durch Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen. Anzuwenden von 2016 bis 2023.

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