(1) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Sitzungen des Personalrats eine Vertreterin oder einen Vertreter zur beratenden Teilnahme entsenden. 2Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders in § 58 genannte Beschäftigte betreffen, hat zu diesem Tagesordnungspunkt die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung Teilnahme- und Stimmrecht.

 

(2) 1Stimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 2 der beabsichtigten Maßnahme nicht zu oder ist sie nicht beteiligt worden, so ist der Beschluss des Personalrats auf ihren Antrag auf die Dauer von sechs Werktagen vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen; die Frist des § 74 Abs. 2 Satz 4 verlängert sich entsprechend. 2In dieser Zeit hat der Personalrat die beabsichtigte Maßnahme erneut mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Ziel der Einigung zu erörtern.

 

(3) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Personalrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders in § 58 genannte Beschäftigte betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. 2Der Personalrat soll Angelegenheiten, die besonders in § 58 genannte Beschäftigte betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.

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