1Maßnahmen, bei denen
1. |
die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung unterlassen oder |
2. |
bei einer Beteiligung gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, |
dürfen nicht vollzogen werden. 2Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden sind, sind zurückzunehmen, soweit nicht Rechte Dritter oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
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