(1) In sozialen Angelegenheiten erstreckt sich das Recht der Mitbestimmung des Personalrates, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht oder die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates nicht gegeben ist, insbesondere auf
a) |
Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, |
b) |
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs, |
c) |
Zuteilung von Wohnungen, soweit die Dienststelle über sie verfügt, |
d) |
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, |
e) |
Aufstellung von allgemeinen Vorschriften, durch welche der Betrieb der Dienststelle geregelt werden soll, soweit hierdurch die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten berührt werden, |
g) |
Zeit und Ort der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte, |
h) |
Aufstellung des Urlaubsplanes, |
i) |
Fragen der Fortbildung der Bediensteten, |
j) |
nicht belegt |
k) |
Durchführung der Berufsausbildung der Bediensteten, soweit nicht die Zuständigkeit des Ausbildungspersonalrats gemäß § 22a Abs. 6 gegeben ist, |
l) |
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, |
m) |
Aufstellung von Sozialplänen. |
(2) Durch die Aufzählung der in Absatz 1 genannten Beispiele wird die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 nicht berührt.
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