§ 65

 

(1)[1] 1Die Personalvertretungen haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und treffen die zu deren Einhaltung erforderlichen ergänzenden Regelungen für ihre Geschäftsführung in eigener Verantwortung. 2Der Dienststelle sind die getroffenen Maßnahmen auf Verlangen mitzuteilen.

Bis 10.12.2013:

(1) Die Personalvertretungen haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und treffen die zu deren Einhaltung erforderlichen ergänzenden Regelungen für ihre Geschäftsführung in eigener Verantwortung.

 

(2) 1Die Personalvertretungen dürfen personenbezogene Daten speichern, soweit und solange dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Nach Abschluß der Maßnahme, an der die Personalvertretung beteiligt war, sind die ihr in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten zu löschen und Unterlagen mit personenbezogenen Daten der Dienststelle zurückzugeben.

 

(3)[2] 1Unabhängig von Absatz 2 dürfen Personalvertretungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grunddaten der Beschäftigten speichern. 2Dazu zählen Namen, Funktion sowie ihre Bewertung, Besoldungs- oder Entgeltgruppe, Geburts-, Einstellungs- und Ernennungsdatum, Rechtsgrundlage und Dauer der Befristung des Arbeitsverhältnisses, Datum der letzten Beförderung, Höher- oder Rückgruppierung, Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung. 3Die Dienststelle stellt den Personalvertretungen diese Grunddaten auf aktuellem Stand zur Verfügung. 4Vorher zur Verfügung gestellte Grunddaten sind unverzüglich zu löschen.

Vom 01.01.2011 bis 10.12.2013:

(3) Auf Dauer dürfen Personalvertretungen Grunddaten der Beschäftigten speichern; bei Beschäftigten nach § 4 Abs. 1 zählen dazu Name, Funktion sowie ihre Bewertung, Besoldungs- oder Entgeltgruppe, Geburts-, Einstellungs- und Ernennungsdatum, Rechtsgrundlage und Dauer der Befristung des Arbeitsverhältnisses sowie Datum der letzten Beförderung, Höher- oder Rückgruppierung.

 

(4) Personenbezogene Daten in Niederschriften [Bis 10.12.2013: (§ 42)] [3] sind spätestens am Ende des achten Jahres ab der Speicherung zu löschen.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 11.12.2013.
[2] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 11.12.2013.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften. Anzuwenden bis 10.12.2013.

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