Die Vorschriften zur Koordinierung der Leistungen[1], insbesondere zum Teilhabeplan und Teilhabeplanverfahren[2] regeln die Zusammenarbeit der im Einzelfall an dem Persönlichen Budget beteiligten Leistungsträger. [3]
Von der Verordnungsermächtigung in § 30 SGB IX hat das BMAS keinen Gebrauch gemacht. Das Verfahren ist erschöpfend und praktikabel in § 29 SGB IX geregelt.
S. Teilhabeplanung,
§ 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX.
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