Zusammenfassung

 
Begriff

Mit dem Teilhabeplan wird sichergestellt, dass die erforderlichen Leistungen von den beteiligten Rehabilitationsträgern in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen individuell festgestellt werden, damit diese nahtlos ineinandergreifen können. Er ist selbst kein Verwaltungsakt, vielmehr Grundlage zum Erlass der Leistungsbescheide. Es handelt sich um ein Verfahren, das durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) mit Wirkung zum 1.1.2018 eingeführt wurde. Ergänzt wird das Teilhabeplanverfahren im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen durch das Gesamtplanverfahren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) wurden mit Wirkung zum 1.1.2018 die Bestimmungen zum Teilhabeplan (Planverfahren und Plankonferenz) in §§ 14 bis 24 SGB IX eingeführt. Die §§ 19 ff. SGB IX regeln das Nähere.

Kapitel 4 der "Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess" der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX von Februar 2019 enthält Hinweise zur operativen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Zuständigkeitsklärung, Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (einschließlich Grundsätzen der Instrumente zur Bedarfsermittlung), zur Teilhabeplanung und zu Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe.

1 Teilhabeplanverfahren

1.1 Erstellung eines Teilhabeplans

Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen (Ausnahme unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen gem. § 5 Nr. 3 SGB IX[1]) oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, wird in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten ein Teilhabeplan erstellt.[2] Wenn Leistungsberechtigte die Erstellung eines Teilhabeplans wünschen, ist in jedem Fall ein Teilhabeplan zu erstellen.[3]

Seit 1.1.2022 eröffnet § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB IX neben den Rehabilitationsträgern auch das zuständige Jobcenter zu beteiligen, soweit zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen nach § 14 SGB II beantragt sind oder erbracht werden.[4]

Die Teilhabeplanung erfolgt unverzüglich im Benehmen aller beteiligten Rehabilitationsträger.

[4] Artikel 7 Nr. 3 Teilhabestärkungsgesetz vom 3.6.2021, BGBl. I S. 1387.

1.1.1 Leistender Rehabilitationsträger

Verantwortlich ist der leistende Rehabilitationsträger.[1] Dieser wird nach dem Zuständigkeitsklärungsverfahren[2] bestimmt, wobei die Rehabilitationsträger untereinander in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten einen anderen verantwortlichen Rehabilitationsträger für den Teilhabeplan festlegen können.[3] Hier kommt insbesondere der Träger der Sozialhilfe in Betracht, wenn er nicht verantwortlicher Rehabilitationsträger ist. In diesem Fall wird das Teilhabeplanverfahren mit dem Gesamtplanverfahren zusammengelegt.[4] Die Leistungsverantwortung bleibt allerdings bei dem im Verfahren nach §§ 14 f. SGB IX bestimmten leistenden Rehabilitationsträger.[5] Ein zuständiges Integrationsamt kann das Teilhabeplanverfahren nach § 19 Abs. 5 SGB IX anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn dies in Abstimmung mit der leistungsberechtigten Person die Rehabilitationsträger und das Integrationsamt vereinbaren.[6]

1.1.2 Frist

Der verantwortliche Rehabilitationsträger erstellt einen Teilhabeplan innerhalb der für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Frist (regelmäßig 3 Wochen, bei Notwendigkeit der Beteiligung weiterer Rehabilitationsträger und/oder einer Begutachtung gelten abweichende Zeiträume, im Falle einer Teilhabeplankonferenz 2 Monate[1]) schriftlich oder elektronisch und ist für eine erforderliche Anpassung des Teilhabeplans verantwortlich.

1.2 Zuständigkeitsverfahren

Der leistende Rehabilitationsträger führt das Verfahren durch, indem er die beteiligten Rehabilitationsträger und ggf. andere Akteure gem. § 22 SGB IX (wie Pflegekassen, Integrationsämter, Jobcenter – seit 2022 Beteiligung im Verfahren möglich – und Betreuungsbehörden) zur Stellungnahme auffordert. Sofern zur Erreichung oder Unterstützung der individuellen Teilhabeziele weitere Sozialleistungen, die nicht den Leistungen zur Teilhabe zuzuordnen sind, in Betracht kommen, sind diese in der Teilhabeplanung zu berücksichtigen. Das Verfahren soll transparent, individuell, lebensweltbezogen und zielorientiert ausgerichtet werden. Der Prozess der trägerübergreifenden Teilhabeplanung ist konsensorientiert auszugestalten. Weiterhin ist der verantwortliche Rehabilitationsträger Ansprechpartner für den Leistungsberechtigten und unterstützt ihn im Bedarfsfall. Ggf. bereitet er die Teilhabeplankonferenz[1] vor und führt sie durch.

Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf[2], wird die zuständige Betreuungsbehörde mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom für d...

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