Leitsatz

  • Pauschale Aufwandsentschädigung für Verwaltungsbeiratsmitglieder
  • Verfahrensverbindung mehrerer Beschlussanfechtungsanträge
 

Normenkette

§§ 29, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG; § 670 BGB

 

Kommentar

  1. Ein Mitglied des Verwaltungsbeirats kann von den Wohnungseigentümern Ersatz der Aufwendungen oder Auslagen verlangen, die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hatte und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Ein solcher Anspruch kann auch aus Zweckmäßigkeitsgründen beschlussgemäß durch eine Pauschale abgegolten werden (hier: 40,- DM pro Sitzung und Fahrtkostenerstattung analog der Erstattung für Dienstreisen).

    Dies gilt entsprechend auch für beschlussgemäß bestellte Mitglieder eines Bauausschusses und einen Rechnungsprüfer.

  2. Wohnungseigentümer sind unabhängig voneinander zur Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses berechtigt. Grundsätzlich kann über solche mehrfachen Anfechtungsanträge nur einheitlich entschieden werden. Befindet sich gleichwohl infolge versäumter Verbindung das eine Verfahren noch in der Erstbeschwerdeinstanz und das andere Verfahren bereits in der Rechtsbeschwerdeinstanz, bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass bei entsprechender formeller Beteiligung und Nachholung des rechtlichen Gehörs das Rechtsbeschwerdegericht über beide Verfahren entscheidet.
 

Link zur Entscheidung

OLG Schleswig v. 13.12.2004, 2 W 124/03, NZM 15/2005, 588 = ZMR 9/2005, 735Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 13.12.2004, 2 W 124/03

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