Verfahrensgang

AG Mainz (Urteil vom 06.10.2003; Aktenzeichen 72 C 436/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mainz vom 08.12.2003 abgeändert.

Die nach dem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 06.10.2003 von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 147,70 Euro und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2003 festgesetzt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt 533,61 Euro.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache vollen Erfolg.

Der Kläger hat zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens ein privates Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses Gutachten hat er seinem Mieterhöhungsverlangen vom 22.04.2003 zur Begründung beigefügt. Da die Beklagte dem Mieterhöhungsverlangen nicht zugestimmt hat, hat der Kläger Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 25.09.2003 hat die Beklagte vor der mündlichen Verhandlung den Klageanspruch anerkannt. Nach Erlass eines Anerkenntnisurteils hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss hat die Kosten des Sachverständigengutachtens bei der Festsetzung der dem Kläger von der Beklagten zu erstattenden Kosten mitberücksichtigt und hierzu ausgeführt, das Sachverständigengutachten sei “für die Entscheidungsfindung des erkennenden Gerichts konstitutiv” gewesen.

Die Kosten des Sachverständigengutachtens können nicht als erstattungsfähig festgesetzt werden. Vorgerichtliche Gutachterkosten sind dann zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ein Gutachten über übliche Entgelte für vergleichbaren Wohnraum dient in erster Linie dem Vermieter zur Vergewisserung darüber, ob und ggfls. in welcher Höhe der Mietzins für die von ihm vermieteten Wohnräume unter den üblichen Entgelten liegt und in welchem Umfang er ggfls. einen höheren Mietzins fordern könnte. Die Kosten eines solchen Gutachtens, zu welchem Ergebnis auch immer es führt, sind Aufwendungen für eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung und deshalb in aller Regel nicht ersetzbar.

Erst in zweiter Linie und nur dann, wenn das Gutachten zu dem erwünschten Ergebnis einer Differenz zwischen ortsüblicher Vergleichsmiete und bestehender Miete kommt, kann das Gutachten dazu verwendet werden, das Verlangen des Vermieters auf Zustimmung zu einer höheren Miete zu begründen. Die Kosten des Gutachtens sind in diesem Falle Kosten der Rechtsbegründung und notwendig schon entstanden, bevor darüber entschieden werden kann, ob eine weitere Rechtsverfolgung in einem Rechtsstreit nötig oder zweckmäßig ist. Kosten der Verfolgung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten sind grundsätzlich nicht zu ersetzen. Die Kosten des Gutachtens können wegen der Ungewissheit eines künftigen Rechtsstreit auch nicht als Prozessvorbereitungskosten angesehen werden. Kosten des Sachverständigengutachtens, das das Mieterhöhungsverlangen begründet, sind deshalb nicht erstattungsfähig (vgl. Beschluss der Kammer vom 03.10.1979 WUM 1979, 250; Landgericht Bielefeld, Rechtspfleger 1981, 70; Landgericht Hannover WUM 1980, 163; Landgericht Haagen WUM 1978, 97; Landgericht Frankenthal WUM 1984, 114).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1518501

NZM 2005, 15

DS 2005, 400

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