Wichtig

In einer wegweisenden Entscheidung aus Juli 2016 hat sich der BGH mit den Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen befasst. Hierin hat der BGH bekräftigt, dass allgemeine Anweisungen, wie beispielsweise die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, nicht ausreichen. Andererseits dürften die Anforderungen an die Bestimmtheit auch nicht überspannt werden. Zumindest müssten bestimmte ärztliche Maßnahmen benannt werden oder auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug genommen werden.

Diese Grundsätze hat der BGH im Februar 2017 erneut bekräftigt und weiter präzisiert: Die erforderliche Konkretisierung könne sich im Einzelfall auch durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben.

Im Beschluss vom 14.11.2018 (XII ZB 107/18, NJW 2019, 600 ff.) hat der BGH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2017 nun nochmals bestätigt. Ob in den genannten Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BGH durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

Diese Grundsätze sind ist bei der Erstellung einer Patientenverfügung zu beachten. Die Situationen, in denen die Patientenverfügung Geltung haben soll, sowie die für die verschiedenen Situationen gewünschten Behandlungen müssen insofern möglichst konkret beschrieben werden

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