Kurzbeschreibung

In einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit vorliegt.

Allgemeines

In einer Patientenverfügung werden Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit vorliegt.

Auch der Patientenverfügung liegt die Absicht zugrunde, die Privatautonomie zum Ende des Lebens zu stärken und zur Durchsetzung zu verhelfen. Im Hinblick auf die sich stets weiterentwickelnden medizinischen Möglichkeiten zum einen und der bestehenden Verunsicherung bei den unmittelbar Beteiligten zum anderen, war es dringend geboten, eine Regelung zu schaffen, die den Willen des Patienten in den Mittelpunkt stellt und diesen für alle anderen verbindlich festlegt. Diesem Bedürfnis hat der Gesetzgeber durch das dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts Rechnung getragen und der Patientenverfügung eine gesetzliche Grundlage gegeben. Seit dem 1.9.2009 regelt das Gesetz in § 1827 BGB (früher: § 1901a BGB) die Patientenverfügung und gibt Anleitung, wie zu verfahren ist, wenn keine schriftliche Patientenverfügung vorliegt.

Patientenverfügung muss immer individuell erstellt werden

Das folgende Muster dient als Formulierungshilfe für die Erstellung einer Patientenverfügung. Letztendlich muss diese aber individuell nach den Wertvorstellungen des Verfügenden verfasst werden. Unbedingt müssen die Situationen, in denen die Patientenverfügung Geltung haben soll, sowie die für die verschiedenen Situationen gewünschten Behandlungen möglichst konkret beschrieben werden (s.u. Entscheidung des BGH).

Entscheidung des BGH vom 6.7.2016 – XII ZB 61/16, NJW 2016, 3297 ff.

Wichtig

In einer wegweisenden Entscheidung aus Juli 2016 hat sich der BGH mit den Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen befasst. Hierin hat der BGH bekräftigt, dass allgemeine Anweisungen, wie beispielsweise die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, nicht ausreichen. Andererseits dürften die Anforderungen an die Bestimmtheit auch nicht überspannt werden. Zumindest müssten bestimmte ärztliche Maßnahmen benannt werden oder auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug genommen werden.

Diese Grundsätze hat der BGH im Februar 2017 erneut bekräftigt und weiter präzisiert: Die erforderliche Konkretisierung könne sich im Einzelfall auch durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben.

Im Beschluss vom 14.11.2018 (XII ZB 107/18, NJW 2019, 600 ff.) hat der BGH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2017 nun nochmals bestätigt. Ob in den genannten Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BGH durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

Diese Grundsätze sind ist bei der Erstellung einer Patientenverfügung zu beachten. Die Situationen, in denen die Patientenverfügung Geltung haben soll, sowie die für die verschiedenen Situationen gewünschten Behandlungen müssen insofern möglichst konkret beschrieben werden

Patientenverfügung

1. Eingangsformel:

Ich, ..., geb. am ..., wohnhaft ... in ..., errichte nachfolgende Patientenverfügung für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, wenn

2. Exemplarische Situationen, in denen die Verfügung gelten soll:

  1. wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde,
  2. wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist,
  3. wenn infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärztinnen oder Ärzte (können namentlich benannt werden) aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte Gehirnschädigung zum Beispiel durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündung ebenso wie für indirekte Gehirnschädigung zum Beispiel nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen. Es ist mir bewusst, dass in solchen Situationen die Fähigkeit zu Empfindungen erhalten sein kann und dass ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz sicher auszuschließen, aber unwahrscheinlich ist,
  4. wenn ich infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z.B. bei Demenzerkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeiten auf natürliche Weise zu mir zu nehmen,
  5. ggf. eigene Beschreibung der Anwendungssituation ohne Reichweitenbegrenzung (es sollten nur Situationen beschrieben werden, die mit einer Einwilligungsunfähigkeit einhergehen können):

    ...

    ...

3. Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen Lebenserhaltende Maßnahmen

In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich,

  1. dass alles medizinisch Mögliche getan w...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge