(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.

 

(2) 1Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. 2Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

 

(3) 1Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1.

das Deutsche Patent- und Markenamt[1] [Bis 17.08.2021: Patentamt] noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,

 

2.

das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt[2] [Bis 17.08.2021: Patentamt] an einem wesentlichen Mangel leidet,

 

3.

neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.

2Das Deutsche Patent- und Markenamt[3] [Bis 17.08.2021: Patentamt] hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.

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