(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt[1] [Bis 17.08.2021: Patentamt] und dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten.

 

(2) 1Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt[2] [Bis 17.08.2021: Patentamt] setzt das Patentgericht Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts[3] [Bis 17.08.2021: Patentamts] fest. 2Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.

 

(3) 1Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.

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