§ 95 Ahndung einer Pflichtverletzung
(1) 1Gegen einen Patentanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt. 2Gleiches gilt, wenn ein Patentanwalt im Fall des § 69 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gegen Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 oder § 59j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder gegen Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 oder § 55b Absatz 4 oder 5 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes verstößt.
(2) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten eines Patentanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Patentanwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(3) Gegen eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn
1. |
eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, oder |
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eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können. |
(4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Patentanwalt oder die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat der patentanwaltlichen Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.
(5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Patentanwalt und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden.
§ 95a Leitungspersonen
Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind
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die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person, |
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die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, |
3. |
die Generalbevollmächtigten, |
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die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie |
5. |
nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört. |
§ 95b Rechtsnachfolger
Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.
§ 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte
3. |
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, |
4. |
Ausschließung aus der Patentanwaltschaft. |
(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
3. |
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, |
4. |
Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3. |
(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
§ 97 Verjährung von Pflichtverletzungen
(1) 1Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. 2Abweichend davon verjährt die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, nach 20 Jahren. 3Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
(2) 1Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. 2Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
1. |
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens, |
2. |
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und |
3. |
einer Aussetzung des Verfahrens nach § 102b. |
(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.
§ 97a Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
(1) 1Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens steht es nicht entgegen, dass der Vorstand der Patentanwaltskammer bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 70). 2Hat das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 70a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen und Beweismittel eingeleitet werden, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.
(2) 1Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhalt...