(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte
1. |
Warnung, |
2. |
Verweis, |
3. |
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, |
4. |
Ausschließung aus der Patentanwaltschaft. |
(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
1. |
Warnung, |
2. |
Verweis, |
3. |
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, |
4. |
Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3. |
(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
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