Leitsatz

Ein Mieter mit russischer Staatsangehörigkeit hat keinen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne, wenn die Wohnung mit Kabelanschluss versehen ist, über welchen der Mieter durch Installation eines zusätzlichen Decoders fünf russische Programme empfangen kann.

 

Fakten:

Der Mieter ist russischer Staatsangehöriger. Die Wohnung ist mit einem Kabelanschluss versehen. Durch Installation eines zusätzlichen Decoders könnten über Digi-KABEL RUS fünf russische Programme empfangen werden. Der Vermieter stellte dem Mieter frei, auf seine Kosten einen solchen Decoder anzuschließen. Der Mieter möchte aber mithilfe einer Parabolantenne eine größere Zahl privater und staatlicher russischer Fernsehprogramme empfangen. Der Vermieter verweigerte sein Einverständnis. Der BGH gibt dem Vermieter Recht. In Deutschland lebende Ausländer haben ein anerkennenswertes Interesse, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrecht erhalten zu können. Über den Kabelanschluss sind nach Erwerb des Decoders fünf russischsprachige Sender empfangbar. Unter diesen Gegebenheiten ist dem Eigentumsrecht des Vermieters, der argumentiert, das Gesamtbild der Gebäudefassade würde durch das Anbringen einer Parabolantenne erheblich beeinträchtigt, auch wenn der Eingriff in die Gebäudesubstanz gering sein könnte, der Vorrang einzuräumen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 02.03.2005, VIII ZR 118/04

Fazit:

Hatte der Vermieter dem ausländischen Mieter über Kabelanschluss oder Gemeinschaftsantenne die Möglichkeit gegeben, einige Standardprogramme aus seinem Heimatland zu empfangen, hat auch der ausländische Mieter keinen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne.

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