Leitsatz

Auch ein ausländischer Mitbürger ist zum Entfernen einer ungenehmigt an der Außenfront des Hauses angebrachten Parabolantenne verpflichtet, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft zuvor einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte, den der betroffene Wohnungseigentümer nicht angefochten hat.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer beschlossen mehrheitlich, dass bislang vorhandene Parabolantennen zu entfernen seien, da die Gemeinschaft eine Erweiterung der Gemeinschaftsantennenanlage beabsichtigte. Dieser Beschluss erwuchs in Ermangelung einer Anfechtung in Bestandskraft. Eine ausländische Wohnungseigentümerin verweigert die Demontage unter Hinweis auf ihr grundrechtlich geschütztes Informationsinteresse. Dieses Argument konnte vorliegend jedoch nicht überzeugen, da die Eigentümergemeinschaft kein generelles Verbot von Parabolantennen, sondern die konkrete Auferlegung einer Verpflichtung für die betroffenen Wohnungseigentümer beschlossen hatte. In einem solchen Fall ist es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, dass ein vom Beschluss Betroffener mittels Anfechtung die Unwirksamkeit des Beschlusses geltend macht. Solange die Eigentümergemeinschaft nämlich nicht ein generelles Verbot von Parabolantennen beschließt, überschreitet sie ihre Beschlusskompetenz nicht, sodass auch ausländische Miteigentümer von einem Beseitigungsverlangen berührt sein können.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2004, 16 Wx 135/04

Fazit:

Im Verstreichenlassen der Anfechtungsfrist liegt ein - in dieser eingeschränkten Form jedenfalls grundsätzlich möglicher - Verzicht auf die Geltendmachung des Grundrechts auf Informationsfreiheit und auf Wahrung der kulturellen Identität.

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