Leitsatz

Nichtanfechtung des Eigentümerbeschlusses auf Entfernung einer durch einen türkischen Mitbürger eigenmächtig installierten Parabolantenne als Verzicht auf Geltendmachung seines Grundrechts auf Informationsfreiheit

 

Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG; § 1004 BGB

 

Kommentar

  1. Auch ein ausländischer Mitbürger ist zum Entfernen einer ungenehmigt an der Außenfront des Hauses angebrachten Parabolantenne verpflichtet, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft zuvor einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte, den der betroffene Wohnungseigentümer nicht angefochten hat. Im Verstreichenlassen der Anfechtungsfrist liegt ein - in dieser eingeschränkten Form jedenfalls grundsätzlich möglicher - Verzicht auf die Geltendmachung des Grundrechts auf Informationsfreiheit und auf Wahrung der kulturellen Identität.
  2. Vorliegend ging es nicht um einen generellen Verbotsbeschluss, auch nicht um Fragen eines Eingriffs in den Kernbereich des Wohnungseigentums mit evtl. Beschlussnichtigkeitsfolge, vielmehr um einen konkreten Beschluss als "eigenständige Anspruchsgrundlage" für das Beseitigungsverlangen (vgl. auch OLG Köln v. 23.6.2003, 16 Wx 121/03, ZMR 2004, 215, 216).
 

Link zur Entscheidung

(OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2004, 16 Wx 135/04, ZMR 12/2004, 939)

Anmerkung

Dass ein bestandskräftig werdender Eigentümerbeschluss (hier: der Antenne) eine eigenständige Anspruchsgrundlage für ein solches Beseitigungsverlangen darstellen soll, kann ich nach wie vor nicht nachvollziehen.

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