Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Privatklageverfahren ist ein Verfahren, das nach § 374 Abs. 1 bei den dort erwähnten leichten Vergehen zulässig ist.
2. Für die allgemeine Zulässigkeit des Privatklageverfahrens muss ein sog. Privatklagedelikt i.S.d. § 374 Abs. 1 vorliegen. Der Privatkläger muss prozessfähig sein und darf auf das Recht zur Privatklage nicht wirksam verzichtet haben.
3. Bei bestimmten in § 380 Abs. 1 S. 1 genannten Delikten ist die Privatklage erst zulässig, wenn zuvor ein Sühneversuch vor der Vergleichsbehörde erfolglos geblieben ist.
4. Die Privatklage ist beim örtlich zuständigen AG schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben. Inhaltlich muss sie gem. § 381 S. 2 den Anforderungen an eine Anklageschrift i.S.d. § 200 Abs. 1 entsprechen.
5. Im Privatklageverfahren ist die Frage einer vergleichsweisen Regelung/Beendigung von besonderer praktischer Bedeutung.
 

Rdn 3891

 

Literaturhinweise:

Bartsch, Bericht über einen Moribunden: Das Privatklageverfahren Rechtliches, Rechtstatsächliches, Reform- und Zukunftsperspektiven – Teil 1, ZJS 2017, 40, ders.

Bericht über einen Moribunden: Das Privatklageverfahren Rechtliches, Rechtstatsächliches, Reform- und Zukunftsperspektiven – Teil 2, ZJS 2017, 167Bohlander, Zu den Anforderungen an die Privatklageschrift nach § 381 StPO, NStZ 1994, 420

Dempewol, Handbuch des Privatklagerechts, 1971

Kaster, Prozeßkostenhilfe für Verletzte und andere Berechtigte im Strafverfahren, MDR 1994, 1073

Kauder, Verletztenvertretung, Nebenklage, Privatklage, in: MAH § 53

Kurth, Rechtsprechung zur Beteiligung des Verletzten am Verfahren, NStZ 1997, 1

Kuschnik, Erklärungspflicht der Staatsanwaltschaft bei Anklagerhebung einer zuvor unter Einstellung verwiesenen Privatklageverfahrens? JA 2010, 814

Meynert, Sofortige Beschwerde des Privatbeklagten gegen Einstellung wegen Geringfügigkeit, MDR 1973, 7

Nierwetberg, Die Feststellung hinreichenden Tatverdachts bei der Eröffnung, insbesondere des Privatklagehauptverfahrens, NStZ 1989, 212

Stöckel, Sühneversuch im Privatklageverfahren, 1982.

 

Rdn 3892

1. Das Privatklageverfahren (im Folgenden für Privatklage kurz: PK) ist ein Verfahren, das nach § 374 Abs. 1 bei den dort erwähnten leichten Vergehen, die die Allgemeinheit i.d.R. wenig berühren, zulässig ist. Da das PK-Verfahren ein Strafverfahren ist, gelten, soweit die §§ 374 ff. nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Regeln der StPO (KK-Walther, vor § 374 Rn 1 m.w.N.). Hier wird nur ein Überblick über die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Teil P Rdn 3893), das Sühneverfahren (vgl. Teil P Rdn 3894 f.) und die Erhebung der PK (vgl. Teil P Rdn 3896) gegeben (vgl. i.Ü. auch Daimagüler, Rn 410 ff.; Peter, § 8 Rn 1 ff.). Wegen der Besonderheiten der HV verweise ich auf Burhoff, HV, Rn 2242 ff., mit dem Muster einer Widerklage.

 

☆ Der Rechtsanwalt muss mit einem Mandanten, der PK erheben möchte, das Für und Wider abwägen (zu strategischen Erwägungen a. Daimagüler , Rn 413 ff.; zur nur geringen praktischen Bedeutung der Privatklageverfahren Bartsch ZJS 2017, 40 ff. und 167 ff.). Dabei ist u.a. von Bedeutung, dass der Mandant als Privatkläger den staatlichen Strafanspruch verfolgt und deshalb im Verfahren nicht als Zeuge zur Verfügung steht ( Meyer-Goßner/Schmitt , vor § 374 Rn 6 m.w.N.; Burhoff , HV, Rn 2239 f.). Seine Erklärungen werden nur – wie die des Beschuldigten/Privatbeklagten – entgegengenommen und als solche einer Entscheidung zugrunde gelegt. Dieser Umstand hat zur Folge, dass der Privatkläger meist nicht in der Lage ist, den Beweis für ein strafbares Verhalten des Privatbeklagten zu führen, woran PK-Verfahren häufig scheitern.Für und Wider abwägen (zu strategischen Erwägungen a. Daimagüler, Rn 413 ff.; zur nur geringen praktischen Bedeutung der Privatklageverfahren Bartsch ZJS 2017, 40 ff. und 167 ff.). Dabei ist u.a. von Bedeutung, dass der Mandant als Privatkläger den staatlichen Strafanspruch verfolgt und deshalb im Verfahren nicht als Zeuge zur Verfügung steht (Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 374 Rn 6 m.w.N.; Burhoff, HV, Rn 2239 f.). Seine Erklärungen werden nur – wie die des Beschuldigten/Privatbeklagten – entgegengenommen und als solche einer Entscheidung zugrunde gelegt. Dieser Umstand hat zur Folge, dass der Privatkläger meist nicht in der Lage ist, den Beweis für ein strafbares Verhalten des Privatbeklagten zu führen, woran PK-Verfahren häufig scheitern.

Hinweisen muss der Rechtsanwalt seinen privatklagewilligen Mandanten auch darauf, dass, wenn es um den Vorwurf der Verleumdung nach § 187 StGB geht, der Privatbeklagte den Wahrheitsbeweis antreten kann, und sich das Verfahren dann ggf. gegen den Privatkläger selbst wendet.

 

Rdn 3893

2. Für die allgemeine Zulässigkeit des PK-Verfahrens ist auf Folgendes hinzuweisen (vgl. a. Daimagüler, Rn 421 ff.):

Es muss ein sog. Privatklagedelikt i.S.d. § 374 Abs. 1 vorliegen, wie z.B. Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB, Beleidigung gem. §§ 185 ff. StGB, Verletzung des Briefgeheimnisses gem. § 202 StGB, Körperverletzung gem. ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge