Das Wichtigste in Kürze:
1. | Die Auswahl des Pflichtverteidigers ist in § 142 Abs. 5 und Abs. 6 geregelt. |
2. | Der Beschuldigte hat das Recht, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seines Vertrauens zu benennen. |
3. | Der vom Beschuldigten fristgerecht bezeichnete Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. |
4. | Die Aufzählung der wichtigen Gründe in § 142 Abs. 5 S. 3 ist nicht abschließend |
5. | Lässt der Beschuldigte die ihm gesetzte Frist verstreichen, ohne einen Verteidiger zu benennen oder kann der von ihm benannte Verteidiger aus wichtigem Grund nicht beigeordnet werden, wählt das Gericht einen Rechtsanwalt aus. Dabei sind die in § 142 Abs. 6 festgelegten Kriterien zu beachten. |
6. | Gegen die unter Verstoß gegen § 142 Abs. 5, Abs. 6 vorgenommene Beiordnung kann der Beschuldigte sofortige Beschwerde einlegen. Bei nur kurzer Benennungsfrist oder der Beiordnung eines anderen, nicht vom Beschuldigten benannten Verteidigers gilt 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1. |
Rdn 3314
Literaturhinweise:
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Böß, Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung, NStZ 2020, 185
Deckenbrock, Strafrechtlicher Parteiverrat und berufsrechtliches Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, 2008
ders., Interessenkollision und gemeinschaftliche Berufsausübung – was gilt, AnwBl 2009, 170
Deckers, Anmerkung zu OLG Düsseldorf, 2 Ws 314/98 "Beiordnung eines auswärtigen Pflichtverteidigers", StV 1990, 254
StV 1990, 254
Hillenbrand, Das neue Recht der Pflichtverteidigung – Teil II, StRR 3/2020, 4
Kempf, Bruchstellen des anwaltlichen Tätigkeitsverbots im widerstreitenden Interesse, in: FS BRAK, S. 107
Kreysa, Du böser Verteidiger wirst nicht mehr beigeordnet – Wenn Verteidiger nicht die Hausaufgaben des Richters übernehmen, confront 2/2017, S. 33
Landau, Die Ambivalenz des Beschleunigungsgebots, in: Festschrift für Winfried Hassemer, 2010, S. 1073
Lehmann, Zur Beiordnung des auswärtigen Verteidigers, NStZ 2012, 188
Leitmeier, Zwei gegen einen – zur Verfassungswidrigkeit des § 142 StPO, StV 2016, 515
Lewitzki, Ein Plädoyer gegen das richterliche Ermessen bei der Pflichtverteidigerauswahl, DRiZ 2011, 306
Meier-Göring, "Beschränkung? Bloß nicht", DRiZ 2011, 307
Meyer-Goßner, Das Strafverfahrensänderungsgesetz 1987, NJW 1987, 1161
Müller-Jacobsen, Das neue Recht der notwendigen Verteidigung, NJW 2020, 575
Rahlf, Verteidigerwahl und Beschleunigungsgebot, in: Festschrift für Gunter Widmaier, 2008, S. 429
Schlothauer, Die Auswahl des Pflichtverteidigers, StV 1981, 433
ders., Europäische Prozesskostenhilfe und notwendige Verteidigung, StV 2018, 169
Schoeller, Die Praxis der Beiordnung von Pflichtverteidigern, 2016
ders., Von der Istbeschaffenheit der Pflichtverteidigerbeiordnung – Aus einer aktenanalytischen Studie zur Praxis der Beiordnung von Pflichtverteidigern, StV 2017, 194
Thielmann, Die Auswahl des Pflichtverteidigers, StraFo 2006, 358
Wenske, Die Beiordnung des "Pflichtverteidigers" (§§ 141 IV, 142 StPO) Alte Fragen im neuen Gewand, NStZ 2010, 479
s. auch die Hinw. bei → Pflichtverteidiger, Allgemeines, Teil P Rdn 3305.
Rdn 3315
1. Die Auswahl des Pflichtverteidigers ist in § 142 Abs. 5 und Abs. 6 geregelt. Der im Zuge der Reform des Rechts der notwendigen Verteidigung durch Gesetz vom 10.12.2019 (BGBl I, S. 2128) neu gefasste § 142 regelt in Abs. 1 bis Abs. 4 zudem auch das Bestellungsverfahren (→ Pflichtverteidiger, Verfahren der Beiordnung, Teil P Rdn 3637).
Rdn 3316
Zum Verteidiger bestellt werden kann nur ein Rechtsanwalt, die Bestellung eines Referendars, die vor der Neuregelung unter den Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 a.F. möglich war, ist nicht mehr zulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, § 142 Rn 58).
☆ Zuständig für die Auswahl und Bestellung des Pflichtverteidigers sind weiterhin die Gerichte bzw. in Eilfällen die StA , § 142 Abs. 3 und Abs. 4 (→ Pflichtverteidiger, Verfahren der Beiordnung , Teil P Rdn 3637 ). Die in der rechtspolitischen Diskussion immer wieder erhobene Forderung, die Verteidigerauswahl nicht länger der Justiz zu überlassen, sondern auf die Anwaltschaft zu übertragen, hat der Gesetzgeber bei der Reform 2019 (erwartungsgemäß) nicht aufgegriffen. für die Auswahl und Bestellung des Pflichtverteidigers sind weiterhin die Gerichte bzw. in Eilfällen die StA, § 142 Abs. 3 und Abs. 4 (→ Pflichtverteidiger, Verfahren der Beiordnung, Teil P Rdn 3637). Die in der rechtspolitischen Diskussion immer wieder erhobene Forderung, die Verteidigerauswahl nicht länger der Justiz zu überlassen, sondern auf die Anwaltschaft zu übertragen, hat der Gesetzgeber bei der Reform 2019 (erwartungsgemäß) nicht aufgegriffen.
Rdn 3317
2.a) Der Beschuldigte hat das Recht, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seines Vertrauens zu benennen (§ 142 Abs. 5 S. 1). Er kann also die für ihn zentrale Frage, welcher Rechtsanwalt beigeordnet wird, ganz maßgeblich beeinflussen (zum Verfahren sow...
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