rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mutterschutzrecht. Mutterschutzgesetz. Beschäftigungsverbot. Berufskrankheit. Gefahr. Schwangerschaft. Leibesfrucht. Mumps. Mutterschutz. Mutter. Beschäftigung. Beruf. Krankheit. Kinderkrankheit. Kind. Kindergarten. Erzieherin. Kindergärtnerin. Verbot

 

Leitsatz (amtlich)

Die Krankheit Mumps stellt bei Erzieherinnen, die in Kindergärten arbeiten, eine Berufskrankheit dar, die bei Fehlen hinreichender Antikörper zu einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot führt.

 

Normenkette

VwGO §§ 56, 56 Abs. 2, §§ 74, 74 Abs. 1; VwZG §§ 3, 3 Abs. 3; MuSchG §§ 4, 4 Abs. 2, 2 Nr. 6; SGB VII §§ 9, 9 Abs. 1, 1 S. 1; Berufskrankheiten-Verordnung § 1

 

Verfahrensgang

VG Koblenz (Urteil vom 09.04.2003; Aktenzeichen 5 K 1811/02)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 26.04.2005; Aktenzeichen 5 C 11.04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. April 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die Trägerin des katholischen Kindergartens „St. I.” in B. ist, wendet sich gegen ein im Hinblick auf die Beigeladene ausgesprochenes Beschäftigungsverbot.

Mit Bescheid vom 14. März 2002 stellte der Beklagte fest, dass die seinerzeit schwangere Beigeladene, die als Erzieherin den Kindergarten „St. I.” leitete und aufgrund ärztlicher Feststellung keine Mumps-Antikörper besaß, unter das Beschäftigungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 6 des MutterschutzgesetzesMuSchG – falle und aus diesem Grund ihre Weiterbeschäftigung im Bereich des Kindergartens während der Zeit der Schwangerschaft nicht zulässig sei. Angesichts dessen könne die bei dem ständigen Umgang mit Kindern im Kindergarten gegebene hohe Ansteckungsgefahr während der Schwangerschaft zu einer Gefahr sowohl für die werdende Mutter als auch für das ungeborene Leben führen.

Die Klägerin legte gegen diesen für sofort vollziehbar erklärten Bescheid Widerspruch ein und beantragte außerdem die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 30. April 2002 – 5 L 789/02.KO – ab, weil jedenfalls für die Beigeladene selbst ein erhöhtes Gesundheitsrisiko bestehe und aus diesem Grund der Ausspruch des Beschäftigungsverbots offensichtlich zu Recht erfolgt sei. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2002 zurück. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides wurde am 29. Mai 2002 an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin unter der von diesem angegebenen Dienstanschrift beim Bischöflichen Generalvikariat in T. im Wege der Niederlegung unternommen, wobei der Verfahrensbevollmächtigte bestreitet, eine Benachrichtigung über die Niederlegung erhalten zu haben. Die Zustellung wurde anschließend wiederholt, wobei der Briefbogen einen Kenntnisnahmevermerk des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 10. Juni 2002 trägt.

Die vorliegende Klage hat die Klägerin am 2. Juli 2002 erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, die Krankheit Mumps stelle keine Berufskrankheit dar, weshalb das Beschäftigungsverbot zu Unrecht ausgesprochen worden sei. Anders als etwa in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes oder der Wohlfahrtspflege würden in Kindergärten ausschließlich gesunde Kinder betreut, weshalb das Risiko einer Ansteckung mit Mumps dort nicht höher sei als etwa bei einem Theater- oder Kinobesuch.

Der Beklagte hat geltend gemacht, angesichts des oftmals unerkannt bleibenden Krankheitsverlaufs von Mumps habe für die Beigeladene eine hohe Gefahr der Ansteckung bestanden. Wegen der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken sei ein Beschäftigungsverbot erst nach dem Auftreten der Krankheit keineswegs ausreichend gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. April 2003 abgewiesen. Dabei hat es die Frage, ob die Klage wegen einer möglichen Nichteinhaltung der nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehenden Klagefrist von einem Monat verfristet und dadurch unzulässig sei, dahin gestellt sein lassen, weil die im Übrigen als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässige Klage in der Sache unbegründet sei. Unter Auswertung verschiedener Gutachten des Robert-Koch-Instituts und des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht, dessen Stellungnahme außerdem in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2003 durch den Staatlichen Gewerbearzt Dr. S. zusätzlich erläutert wurde, kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass Mumps eine Berufskrankheit von Kindergärtnerinnen darstelle, bei deren Auftreten eine erhöhte Gefährdung sowohl für die Schwangere selbst als auch für die Leibesfrucht bestehe. Da Kinder die Hauptüberträger der Krankheit Mumps seien und Erzieherinnen in Kindergärten ständig mit ihnen umgingen, sei hier eine nicht minder starke gesundheitliche Gefährdung gegeben wie bei Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitsdienstes o...

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