rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenrecht. Besoldungsrecht. Beamte. kinderreiche Beamte. Kind. Kinder. Familie. Beamtenfamilie. Besoldung. amtsangemessene Besoldung. Alimentation. Alimentationsprinzip. alimentationsrechtlicher Bedarf. Auszehrung. familienneutrale Bestandteile. Einkommen. Netteinkommen. Grundgehalt. Familienzuschlag. Höhe des Familienzuschlages. Familienlastenausgleich. Sozialhilfe. Regelsatz. Kindergeld. amtsangemessener Alimentation

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Berechnung des alimentationsrechtlichen Bedarfs für Beamte mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – und BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –).

2. Die Höhe des Familienzuschlages hat in den Jahren 2001 bis 2003 für Beamte mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern in der Besoldungsgruppe A 8 BBesO nicht den Anforderungen einer amtsangemessenen Alimentation entsprochen.

 

Normenkette

GG Art. 33 Abs. 5, Art. 33

 

Verfahrensgang

VG Trier (Urteil vom 08.08.2002; Aktenzeichen 1 K 1580/01)

 

Tenor

Das aufgrund der Beratung vom 8. August 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird teilweise abgeändert und der Beklagte unter teilweiser Abänderung seines Bescheides vom 3. September 2001 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2001 verurteilt, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 596,60 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7. November 2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie ¾ der Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges zu tragen. Der Kläger hat ¼ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Steuerhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) und hat vier unterhaltsberechtigte Kinder. Im Jahre 2001 beanstandete er, dass die Höhe des Familienzuschlags für sein drittes und viertes Kind nicht den Anforderungen entspreche, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Alimentation kinderreicher Beamter aufgestellt habe.

Nachdem der Beklagte diese Beanstandung mit Bescheid vom 3. September 2001 abgelehnt und den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2001 zurückgewiesen hatte, erhob dieser Klage, mit der er sein Begehren auf Gewährung höherer Bezüge weiter verfolgt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2001 zu verpflichten, ihm ab dem Kalenderjahr 2000 eine Besoldung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses vom 24. November 1998 zu gewähren, d.h. insbesondere sicherzustellen, dass für das dritte und seine weiteren Kinder ein um 15 % über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Nettobetrag geleistet wird und den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag zur gezahlten Besoldung mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, dass die gesetzlich festgelegte Besoldung ab dem Jahr 2000 auch für das dritte und vierte Kind des Klägers eine amtsangemessene Alimentierung gewährleistet habe. Es müsse dabei nämlich auch berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber in dem in Rede stehenden Zeitraum weitere, allgemein wirksame Maßnahmen der Familienförderung im Steuerrecht getroffen habe, die zusammen mit den Besoldungsverbesserungen die verfassungsrechtlich gebotene zusätzliche Alimentation des Klägers sicher gestellt hätten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil aufgrund der Beratung vom 8. August 2002 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Kläger begehrte Besoldungserhöhung in Bezug auf das Kalenderjahr 2000 bereits daran scheitere, dass er seinen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht habe. Für die späteren Haushaltsjahre stehe dem Kläger kein Anspruch auf eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Alimentation zu, weil der Gesetzgeber den ihm nach der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zustehenden Ermessensspielraum im Hinblick auf die kinderbezogene Alimentation nicht überschritten habe. Dabei seien nicht nur die durch die Besoldungsgesetze für kinderreiche Beamte eingetretenen Besoldungsverbesserungen in den Blick zu nehmen, sondern auch die allgemein wirksamen familienbezogenen Transferleistungen des Staates, namentlich die Erhöhung der Kinder- und Betreuungsfreibeträge nach §§ 31, 32 des Einkommensteuergesetzes. Ein Vergleich der hierdurch im Hinblick auf sein drittes und viertes Kind für ...

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