rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Wahl einer Bezirksschwerbehindertenvertretung:. Anfechtung der Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung im Geschäftsbereich des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Teilnahme eines nicht Wahlberechtigten an einer Wahl – hier Bezirksschwerbehindertenvertretung – ist als Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts stets geeignet, das Wahlergebnis zu ändern oder zu beeinflussen, wenn zwischen zwei Kandidaten ein Unterschied von nur einer Stimme besteht.

2. Die Ungültigkeit der Wahl des Bezirksvertrauensmanns der Schwerbehinderten bewirkt ebenso die Ungültigkeit der Wahl seiner Stellvertreter.

 

Normenkette

BPersVG § 25; SchwbG §§ 24, 27

 

Verfahrensgang

VG Koblenz (Beschluss vom 18.03.1988; Aktenzeichen 4 K 4/87)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 18. März 1988 – 4 K 4/87 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller fechten die Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung im Geschäftsbereich des Bundesamts … … an

Am 30. Januar 1987 wählten die Schwerbehindertenvertreter des BWB und dessen nachgeordneter Dienststellen den Bezirksvertrauensmann der Schwerbehinderten und zwei Stellvertreter; an der Wahl nahm auch Herr W. als Vertrauensmann der Schwerbehinderten beim Marinearsenal K., einer verselbständigten Außenstelle des Marinearsenals W. teil, der, wie unstreitig ist, nicht wahlberechtigt war. Die Wahl erfolgte geheim und getrennt nach den Ämtern des Bezirksvertrauensmanns sowie der Stellvertreter; Kandidaten für den Bezirksvertrauensmann waren Regierungsdirektor B., der Beteiligte zu 2), und technischer Amtsinspektor R., der Antragsteller zu 1 c). Der Beteiligte zu 2) erhielt 7 Stimmen, der Antragsteller zu 1 c) 6 Stimmen; als Stellvertreter wurden die Angestellte P. und der technische Angestellte B. gewählt.

Mit einem am 18. Februar 1987 eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller sowie Herr W., der später wieder aus dem Verfahren ausgeschieden ist, die Wahl zur Bezirksschwerbehindertenvertretung angefochten und vorgetragen, es seien wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren verletzt worden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 18. März 1988 – 4 K 4/87 – die Wahl des Bezirksvertrauensmanns der Schwerbehinderten für ungültig erklärt, da ein nicht wahlberechtigter Vertrauensmann der Schwerbehinderten als wahlberechtigt angesehen worden sei und mitgewählt habe und dieser Fehler bei einem Stimmenverhältnis von 7: 6 Stimmen das Wahlergebnis habe beeinflussen können.

Gegen diesen ihm am 12. April 1988 zugestellten Beschluß richtet sich die am 06. Mai 1988 eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit einem am 03. Juni 1988 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Er macht geltend: Die Beteiligung des nicht wahlberechtigten Vertrauensmanns W. habe das Wahlergebnis offensichtlich nicht beeinflußt; da er die Wahl des Beteiligten zu 2) mit angefochten habe, stehe fest, daß er diesen nicht gewählt und damit das Wahlergebnis nicht zu dessen Gunsten beeinflußt habe. Eine Solche offenkundige Tatsache verletze das Wahlgeheimnis nicht.

Er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragsteller abzulehnen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tragen vor: Es sei nicht zutreffend, daß der Verstoß gegen die Vorschriften über das Wahlrecht das Wahlergebnis nicht beeinflußt haben könne. Bei einer geheimen Wahl sei nicht bekannt, wie der einzelne wahlberechtigte gewählt habe; es könnten allenfalls Vermutungen darüber angestellt werden, die indessen nicht zutreffen müßten.

Der Beteiligte zu 3) stellt keinen Antrag.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie den zu den Akten gereichten Unterlagen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wahl zur Bezirksschwerbehindertenvertretung für ungültig erklärt.

Gemäß § 25 BPersVG, der nach §§ 27 Abs. 6, 24 Abs. 6 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes – SchwbG – auch für die Wahl zur Bezirksschwerbehindertenvertretung Anwendung findet, können mindestens drei Wahlberechtigte diese Wahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften u. a. über das Wahlrecht verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte. Diese Voraussetzungen einer erfolgreichen Wahlanfechtung sind vorliegend erfüllt, wie bereits der angefochtene Beschluß zutreffend angenommen hat.

Die Teilnahme eines nicht wahlberechtigten Vertrauensmanns an der Wahl ist stets ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und entzieht sich ihrer Natur nach bei vollzogener geheimer Wahl einer Berichti...

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