Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Zuständigkeitswechsel. Kostenerstattung. Erstattungsanspruch. Aktivlegitimation. Passivlegitimation. örtlicher Träger. überörtlicher Träger. Ausführungsgesetz. Konnexitätsprinzip. Aufgabenübertragung. Anerkenntnis. sozialhilferechtlicher Kostenerstattung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X besteht in Mecklenburg-Vorpommern gegenüber dem örtlichen Träger der Sozialhilfe und nicht gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern als überörtlichem Träger der Sozialhilfe (Bestätigung des Urt. v. 18.09.2003 – 1 L 124/03 –)

 

Normenkette

SGB X § 2 Abs. 3 Sätze 2, 1; BSHG § 97 Abs. 2; SGB X §§ 111, 113; AG-BSHG M-V § 3; SGB XII-AG M-V § 3; Lverf M-V Art. 72 Abs. 3; SozhfinanzG M-V § 3

 

Verfahrensgang

VG Greifswald (Urteil vom 21.07.2004; Aktenzeichen 5 A 1333/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21. Juli 2004 – 5 A 1333/02 – teilweise wie folgt geändert:

Über die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinausgehend wird festgestellt, dass der Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin … rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung für die Zeit vom 01.12.1998 bis zum 31.12.2001 zu erstatten.

Im Übrigen bleibt es bei der Abweisung der Klage.

Gerichtskosten werden für das erstinstanzliche Verfahren nicht erhoben. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren trägt der Beklagte. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten für das gesamte Verfahren zu einem Drittel. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren zu zwei Dritteln. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die vom Kläger begehrte Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm die seit dem 01. Dezember 1998 bis zum 31. Dezember 2001 aufgewendeten notwendigen Sozialhilfekosten für die Hilfeempfängerin … zu erstatten.

Die am 30. September 1973 in Waren geborene Frau … leidet nach einer ärztlichen Auskunft der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychatrie Dr. N. vom 15. Februar 1993 an einer Komplexschädigung mit schwerer geistiger Behinderung und gut kompensierter Tetraspastik. 1977 wurde Frau … von der Kinderabteilung S. des Kreiskrankenhauses W. in das Kinderheim Penkun, von dort 1978 in das Kinderheim Z. verlegt. Vom 21. April 1980 bis 18. März 1981 befand sie sich in der Kinderneuropsychiatrischen Klinik … und wurde von dort am 18. März 1981 in eine Einrichtung der Behindertenhilfe der heutigen S.-Stiftung „S.” … übernommen, wo sie seitdem lebt. Nach vorliegender Meldebescheinigung ist Frau … am 31. Januar 1985 von … nach …, Dorfstraße 28, umgemeldet worden.

Die ungedeckten Kosten der Unterbringung der Frau … in der Einrichtung in … trägt seit Dezember 1995 der Kläger, zuvor trug sie das Amt für Soziales und Versorgung in Frankfurt/Oder, eine Zweigstelle des Landessozialamtes Brandenburg. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 meldete der Kläger beim Beklagten zur Fristwahrung seinen Anspruch auf Kostenerstattung an.

Am 29. Dezember 1999 hat der Kläger unter dem Az.: 5 A 3151/99 beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage erhoben.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass er gemäß Art. 4 des 2. Brandenburgischen Funktionalreformgesetzes vom 13. Juli 1994 als örtlicher Träger der Sozialhilfe im Lande Brandenburg für die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sachlich zuständig sei. Hinsichtlich seiner Aufwendungen, die der Höhe nach noch nicht genau beziffert werden könnten, stehe ihm ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X zu, da sich im Jahre 1993 in Folge der neugefassten Vorschrift des § 97 BSHG die örtliche Zuständigkeit geändert habe.

Der Kläger hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verpflichten, die Gewährung der Sozialhilfe für die Hilfeempfängerin …, geb. am 30. September 1973, ab Rechtskraft des Urteils in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen,
  2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zu Gunsten der Hilfeempfängerin … rechtmäßig aufgewendeten Kosten für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vom 01. Januar 1995 bis zur Übernahme der Hilfegewährung zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit bis zum 30. April 2000 sowie zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2000 zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, dass es für die Klage an einem Feststellungsinteresse fehle.

Die K...

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